Betriebsveranstaltungen: Pauschalierung der Lohnsteuer
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Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Vorteile gewährt, gelten diese zunächst als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Unter bestimmten Bedingungen kann dieser Arbeitslohn jedoch steuerlich begünstigt werden.
Betriebsveranstaltungen sind betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, wie Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern oder Weihnachtsfeiern.
Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung
Wenn die Kosten pro Person nicht mehr als 110 Euro betragen und die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht, entfällt die Besteuerung als Arbeitslohn.
Übersteigen die Kosten den Freibetrag von 110 Euro, muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Betrag pauschal mit einem Steuersatz von 25% zu versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Zwei getrennte Weihnachtsfeiern: So entschied der BFH
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass es unterschiedliche Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags und des pauschalen Steuersatzes gibt (BFH-Urteil vom 27.3.2024, Az. VI R 5/22).
Ein Arbeitgeber veranstaltete zwei getrennte Weihnachtsfeiern, eine für den Vorstand und eine für Führungskräfte. Die Kosten pro Teilnehmer überschritten den Freibetrag von 110 Euro.
Da die Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitern offenstanden, war der Freibetrag nicht anwendbar.
Der Arbeitgeber beantragte die Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 25% für die Zuwendungen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, da nicht alle Mitarbeiter teilnehmen durften.
Der BFH entschied jedoch, dass der pauschale Steuersatz von 25% bei jeder Betriebsveranstaltung angewendet werden darf, auch wenn der Freibetrag nicht gilt. Nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Im Ergebnis durfte also der Arbeitgeber den Pauschsteuersatz von 25% auf alle Zuwendungen bei den beiden Weihnachtsfeiern anwenden.
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(AW, MB)