Pauschbeträge für die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen
Selbstständige, die Lebensmittel oder von ihnen zubereitete Speisen verkaufen, entnehmen hin und wieder Produkte für den eigenen Bedarf. Grundsätzlich müsste jeder Entnahmevorgang gesondert erfasst werden. Der dadurch entstehende Erfassungsaufwand wäre allerdings enorm. Deshalb hat die Finanzverwaltung für bestimmte Branchen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch festgelegt, von denen einige dem ermäßigten und andere dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Pauschbeträge gibt es insbesondere für Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Cafés sowie Getränke-, Obst- und Gemüsehändler.
Zwar müssen Sie als Unternehmer nicht auf die Pauschbeträge zurückgreifen. Allerdings vermeiden Sie dadurch Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Warenentnahme. Und natürlich sparen Sie sich so auch umfangreiche Einzelaufzeichnungen.
Die Pauschbeträge werden jährlich angepasst. Die Werte für die Jahre 2020 bis 2024 finden Sie hier:
Die Pauschbeträge unterstellen bestimmte Konsumgewohnheiten. In manchen Fällen spiegeln die Annahmen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings nicht wider. Es könnte zum Beispiel sein, dass einzelne Familienmitglieder einer Bäckers wegen einer Glutenallergie auf den Konsum von Backwaren verzichten müssen. In einem solchen Fall sollten dem Finanzamt geeignete Nachweise vorgelegt werden, um dadurch einen geringeren Entnahmewert durchzusetzen.