Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2025
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Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Werte für 2025 veröffentlicht.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
Werden Betriebe nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Der Pauschbetrag stellt jeweils einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Übersicht/Tabelle: Pauschbeträge für den Eigenbedarf 2025
|
Wert für eine Person ohne USt. vom 1.1.2025 – 31.12.2025 |
|||
Gewerbezweig |
ermäßigter Steuersatz |
voller Steuersatz |
Insgesamt |
|
Bäckerei |
1.633 Euro |
209 Euro |
1.842 Euro |
|
Fleischerei/Metzgerei |
1.453 Euro |
555 Euro |
2.008 Euro |
|
Gaststätten aller Art |
||||
- mit Abgabe von kalten Speisen |
1.423 Euro |
1.034 Euro |
2.457 Euro |
|
- mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
2.292 Euro |
1.753 Euro |
4.045 Euro |
|
Getränkeeinzelhandel |
120 Euro |
270 Euro |
390 Euro |
|
Café und Konditorei |
1.573 Euro |
585 Euro |
2.158 Euro |
|
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)* |
704 Euro |
0 Euro |
704 Euro |
|
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) |
1.363 Euro |
360 Euro |
1.723 Euro |
|
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) |
375 Euro |
165 Euro |
540 Euro |
*Eh. = Einzelhandel
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(MB)