Abgaben für Minijobber 2025
Arbeitgeber müssen für Minijobber monatlich pauschale Abgaben leisten. -Symbolbild-

Abgaben für Minijobber 2025

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Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) fallen monatlich pauschale Abgaben an, die an die Minijob-Zentrale abgeführt werden müssen.

Nachdem bereits seit Längerem klar war, dass zum 1.1.2025 der Mindestlohn auf 12,82 Euro und damit die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro angehoben werden, haben sich zum Jahreswechsel zusätzlich die zu zahlenden Abgaben verändert.

Minijob-Abgaben 2025: Das bleibt gleich

Die Summe der Pauschalabgaben wird vom Bruttolohn des Minijobbers berechnet und beträgt seit Anfang des Jahres 31,47 % (2024: 31,4 %).

Unverändert enthalten sind die Beiträge zur Rentenversicherung (15 %), Krankenversicherung (13 %), die Pauschalsteuer (2 %) und der Umlagebeitrag U1 (1,1 %, Lohnfortzahlung).

Minijob-Abgaben 2025: Das ändert sich

Die für die Erstattung von Mutterschaftsaufwendungen zu zahlende Umlage U2 wurde von 0,24 % auf 0,22 % gesenkt.

Die Insolvenzgeldumlage wird seit 1.1.2025 wieder mit dem Regelsatz von 0,15 % erhoben. In den Vorjahren wurde sie aufgrund einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit nur 0,06 % erhoben. Diese Verordnung ist zum Jahreswechsel ausgelaufen, sodass die Erhöhung der Umlage automatisch eingetreten ist.

Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Durch die veränderte Abgabenlast erhöhen sich die monatlichen Zahlungen an die Minijob-Zentrale.

Wurde ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, wird dieser von der Minijob-Zentrale automatisch aktualisiert. Trotzdem sollte daran gedacht werden, die Daueraufträge anzupassen, wenn kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.

Ändert sich der Bruttolohn der Mitarbeiter, beispielsweise wegen der Erhöhung des Mindestlohns, muss der Minijob-Zentrale ein geänderter Beitragsnachweis übermittelt werden.

Meldeverfahren für Minijobs

Die Übermittlung der Meldungen zur Sozialversicherung, der Beitragsnachweise inklusive der Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger erfolgt seit Juli 2024 ausschließlich elektronisch über das »SV-Meldeportal«. Hierbei handelt es sich um eine reine Webanwendung, die die zuvor von Krankenkassen kostenlos zur Verfügung gestellte Anwendung »sv.net« abgelöst hat.

Im Gegensatz zu »sv.net« ist das »SV-Meldeportal« nur gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr in Höhe von 36 Euro für drei Jahre nutzbar. Zur Registrierung und für jede spätere Anmeldung im Portal wird ein ELSTER-Unternehmenszertifikat benötigt, welches unter https://info.mein-unternehmenskonto.de/ beantragt werden kann.

Der Link zum SV-Meldeportal lautet https://info.sv-meldeportal.de/. Neben der eigentlichen Webanwendung finden sich dort auch Anleitungen und ein ausführlicher FAQ-Bereich.

(LBW, MB)

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