Arbeitgeber
Als Arbeitgeber gilt eine natürliche Person oder eine juristische Person, ferner eine Personenvereinigung (z.B. Personengesellschaft) oder eine Vermögensmasse, welcher der Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (zum Beispiel Arbeitsvertrag) seine Arbeitskraft schuldet. Zudem muss der Arbeitnehmer verpflichtet sein, den Weisungen dieser Person/Personenvereinigung/Vermögensmasse zu folgen, und in dessen Betrieb eingegliedert sein. Des Weiteren gilt auch eine Person/Personenvereinigung/Vermögensmasse als Arbeitgeber, die Arbeitslohn dem früheren Arbeitnehmer oder dessen Rechtsnachfolger aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses schuldet. Arbeitgeber kann aber auch sein, wer einen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zahlt der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer.
Bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerversendung ist seit 2004 auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das in Deutschland ansässige Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zahlt. (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG)
Arbeitgeber können natürliche Personen nur dann sein, wenn sie als Selbständige oder Freiberufler tätig sind. Ein anderer Sachverhalt kann sich aber in Ausnahmefällen ergeben, so zum Beispiel dann, wenn eine Privatperson eine Hausangestellte oder eine Haushalthilfe, einen Hausmeister, einen Gärtner oder sonstige Angestellte engagiert.
Dem Arbeitgeber obliegen gegenüber dem Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Dazu gehört unter anderem die Anmeldung der Lohnsteuern, der Einbehalt der Lohnsteuer, die Abführung der Lohnsteuer sowie die Haftung für die Lohnsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 17.02.1995, VI R 41/92
§ 1 LStDV
§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG
R 38.1 LStR
R.38.3 LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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