Freiberufler: Kaufmännische Führung durch Berufsträger schadet nicht
Die kaufmännische Führung der Praxis darf auch ein Arzt übernehmen - es bleibt bei freiberuflichen Einnahmen. -Symbolbild-

Freiberufler: Kaufmännische Führung durch Berufsträger schadet nicht

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Freiberufliche Einkünfte trotz organisatorischer Aufgaben: Das entscheid der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Zahnarztes. Dieser übt als Mitunternehmer in einer Zahnarztpraxis auch dann den freien Beruf aus, wenn er hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt. Das gilt selbst dann, wenn seine behandelnde Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist.

Geklagt hatte eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einer ihrer Seniorpartner kümmerte sich um die kaufmännische Führung und die Organisation der Praxis. Er behandelte weder Patienten »am Stuhl« noch war er in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.

Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der BFH erfreulicherweise nicht. Die Richter entschieden: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Zwar ist auch der BFH der Auffassung, die freiberufliche Tätigkeit sei durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reiche die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus, sondern es müsse positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht habe.

Nicht jeder Gesellschafter muss in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig sein

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setze allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig sei und an jedem Auftrag mitarbeite.

Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers könne auch in Form der Mitarbeit und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nicht vor.

Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit war daher auch im hier zu entscheidenden Fall anzunehmen: Auch in diesem Fall beschäftigt sich der Zahnarzt mit Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit (BFH, Urteil vom 4.2.2025, Az. VIII R 4/22).

(MB)

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