Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei können die Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat. Der Arbeitslohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem laufenden Arbeitslohn (z.B. Monatsgehalt, Tageslohn, geldwerte Vorteile, Mehrarbeitszuschläge) können dem Arbeitnehmer auch sonstige Bezüge zufließen. Sonstige Bezüge kommen nicht regelmäßig zur Auszahlung. Typische sonstige Bezüge sind: das 13. Gehalt, Abfindungen oder Tantiemen.
Als Arbeitslohn gelten unter anderem:
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Löhne, Gehälter, Gratifikationen,
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Sachbezüge,
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andere Vorteile, die gewährt werden (z.B.Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld),
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Entschädigungen (z.B. Abfindung),
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Ersatz von Fahrtkosten, wenn sie den steuerfreien Betrag (vgl. Reisekosten) übersteigen,
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Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder,
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andere Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen,
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Zuschüsse im Krankheitsfall,
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Entlohnungen für Mehrarbeit oder besondere Gefährdungen,
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Trinkgelder, Bedienzuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel: Vorsorgeuntersuchungen oder Fortbildungsmaßnahmen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 LStDV
§ 8 Abs. 1 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen