Gewinnermittlung leicht gemacht: EÜR für Selbstständige
Die Gewinnermittlung mittels EÜR geht mit unserem Musterfall ganz leicht -Symbolbild-

Gewinnermittlung leicht gemacht: EÜR für Selbstständige

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bietet eine einfache und kostengünstige Methode, um den Gewinn zu ermitteln. Doch wer darf die EÜR nutzen, und welche Grenzen gibt es? Mit Musterbrief, um die Bilanzierungspflicht zu vermeiden!

 

Inhalt

 

Steuererklärung: Wie wird der Gewinn berechnet?

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit lässt sich auf zwei Wegen ermitteln: durch eine Bilanz oder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Beide Verfahren haben ihre eigenen Vorschriften und können zu unterschiedlichen Gewinnen in einem bestimmten Jahr führen. Langfristig betrachtet muss jedoch derselbe Gesamtgewinn erzielt werden.

Wer darf eine EÜR machen?

Die meisten Freiberufler und viele Gewerbebetriebe nutzen die EÜR, da sie die einfachste und kostengünstigste Methode der Gewinnermittlung ist. Jeder Selbstständige, der nicht buchführungspflichtig ist, darf seinen Gewinn über die EÜR ermitteln. Dazu gehören insbesondere:

  • Alle Freiberufler, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns.

  • Alle Einzelunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die nicht vom Finanzamt aufgefordert wurden, eine Bilanz einzureichen.

EÜR: Gewinngrenze und Umsatzgrenze für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende müssen zur doppelten Buchführung übergehen und eine Bilanz erstellen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden:

  • Jahresgewinn über 80.000 Euro

  • Jahresumsatz über 800.000 Euro

Freiberufler können auch bei höherem Gewinn und höherem Umsatz die EÜR nutzen, da es für sie keine entsprechenden Grenzen gibt.

Unterschiede zwischen EÜR und Bilanz

Die EÜR ist gesetzlich in § 4 Abs. 3 EStG geregelt und erfordert lediglich die Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Dies ermöglicht eine einfache und flexible Gewinnermittlung.

Die Bilanzierung hingegen erfordert eine doppelte Buchführung, Inventur, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Bilanz. Sie bietet einen umfassenderen Überblick über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, ist aber deutlich aufwendiger und teurer: Bilanzen werden in der Regel von Steuerberatern erstellt, da diese Aufgabe viel mehr steuerliches Fachwissen erfordert als die Anfertigung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Wann muss man zur Bilanz wechseln?

Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist notwendig, sobald die Buchführungspflicht eintritt, zum Beispiel wenn die Gewinn- oder Umsatzgrenzen überschritten werden.

Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR erfolgt immer freiwillig, meist bei Wegfall der Buchführungspflicht.

Bilanz vermeiden: Musterbrief für das Finanzamt

Wer die Bilanzierungspflicht vermeiden möchte, kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Hat das Finanzamt bereits zur Buchführung aufgefordert, kann der Musterbrief auch als Einspruch an das Finanzamt geschickt werden, denn die Erleichterung nach § 148 AO kann auch im Nachhinein bewilligt werden.

Musterbrief:

»Meine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2024 ergibt einen Gewinn in Höhe von 82.754 Euro. Der Gewinn liegt damit etwas über dem Grenzwert von 80.000 Euro. Es handelt sich dabei um eine einmalige Überschreitung der Gewinngrenze aufgrund des nachträglichen Eingangs von Honorarforderungen für zurückliegende Jahre. Ich gehe davon aus, dass der Gewinn des Jahres 2025 und auch der Gewinn in den folgenden Jahren den Grenzwert von 80.000 Euro nicht überschreiten wird. Deshalb beantrage ich die Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 141 Nr. 4 Satz 5 AEAO).«

Die Buchführungspflicht kann auch durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vermieden werden, wenn so der Gewinn unter die kritische Grenze gedrückt wird.

Steuererklärung: Tipps für die Anlage EÜR

Wie füllt man aber nun das Formular »Anlage EÜR« für die Steuererklärung aus?

Dabei hilft unser Ratgeber »Gewinnermittlung: Ausfülltipps und Musterfall zur EÜR für 2024«.

Der Ratgeber führt Schritt für Schritt und Zeile für Zeile durch das aktuelle Formular zur Anlage EÜR. Er zeigt Änderungen im Vordruck auf, gibt Tipps und berücksichtigt natürlich auch die aktuelle Rechtsprechung. Ein Musterfall setzt das Ganze praxisnah um und nimmt besondere Herausforderungen bei der EÜR unter die Lupe.

(LBW, MB)

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