Influencer & Content Creator: Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben
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Influencer, Content Creator und Blogger, die sich auf Mode spezialisiert haben, dürfen die Kosten für Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben bei der Steuer absetzen.
Das gilt unabhängig davon, wie oft die Kleidungsstücke und Accessoires für berufliche Zwecke genutzt werden, entschied das FG Niedersachsen (Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).
Betriebsausgaben bei Fashion-Influencern
Um diesen Fall ging es vor Gericht konkret:
Eine Influencerin und Mode-Bloggerin wollte die Kosten für diverse Kleidungsstücke und Modeaccessoires als Betriebsausgaben ihres Gewerbebetriebs geltend machen.
In den von ihr geposteten Bildern und Stories zeigt sie sich immer wieder mit hochwertigen Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukten. Sie war der Meinung, die Anschaffung verschiedener hochwertiger Handtaschen, Schmuck und Kleidung sei für ihren Gewerbebetrieb »Influencerin« erfolgt und ganz oder überwiegend hierfür verwendet worden.
Da sie die Sachen auch privat nutzte, wollte sie einen Anteil von 40% der Kosten bei der Steuer abziehen.
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Influencer & Betriebsausgaben: Das sagt das Finanzamt
Mit dieser Argumentation stieß sie jedoch beim Finanzamt auf taube Ohren. Es bestehe für all diese erworbenen Gegenstände die Möglichkeit einer privaten Benutzung, wurde ihr erklärt.
Wegen einer fehlenden eindeutigen und einwandfreien Trennungsmöglichkeit der Aufwendungen zwischen betrieblichem und privatem Bereich scheide der Betriebsausgabenabzug aus (§ 12 Nr. 1 EStG).
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Influencer-Urteil des FG Niedersachsen
Letztlich ging der Streit bis vor das Finanzgericht.
Dort erklärte die Unternehmerin, dass sie die fraglichen Kleidungsstücke und Accessoires gar nicht privat genutzt habe. Der ursprünglich beantragte Kostenabzug von nur 40% sei als Kompromiss gedacht gewesen.
Zu ihrem Beruf gehöre es, Szenen aus dem Privatleben zu porträtieren, um Artikel und Dienstleistungen von Kooperationspartnern zu bewerben. Der Kauf der beworbenen Kleidung sei deshalb nur betrieblich bedingt gewesen. Folglich seien die Voraussetzungen für Betriebsausgaben erfüllt.
Das FG Niedersachsen lehnt den Betriebsausgabenabzug jedoch ebenfalls ab (Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).
Das Argument: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires können als sogenannte »Kosten der Lebensführung« nie steuerlich abgesetzt werden. Ob und in welchem Umfang die Kleidung tatsächlich privat oder betrieblich genutzt wird, ist völlig irrelevant.
Und da es sich bei den fraglichen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung handelt, führt allein die Möglichkeit einer privaten Mitbenutzung dazu, dass die Kosten in der Steuererklärung nicht anerkannt werden.
Die Begründung des Finanzgerichts macht deutlich, dass für Alltagskleidung keine Kosten in der Steuererklärung abgezogen werden dürfen.
Nur wenn man sich typische Berufskleidung kauft, können die Kosten hierfür als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Mode-Influencern verschwimmen die Grenzen zwischen Berufsleben und Alltagsleben aber. Das macht eine Einordnung der während der Influencer-Tätigkeit getragenen Kleidung als Berufskleidung unmöglich.
(MB, AW)