Gewerbebetrieb

Als Gewerbebetrieb gilt jede

  • selbständige nachhaltige Betätigung,

  • die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und

  • sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Dabei darf weder eine land- und forstwirtschaftliche noch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Kapitalgesellschaften gelten bereits kraft Rechtsform als Gewerbebetriebe.

Liegt ein Gewerbebetrieb vor, unterliegt der Gewinn auch der Gewerbesteuer.

Sogenannte doppelt ansässige Gesellschaften sind im Inland voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an. (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.05.2005) Mit diesem Erlass kam es zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung. Bisher galt, dass eine nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegründete Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland erst mit Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland erlangt.

Langjährige Verluste eines neu gegründeten Gewerbebetriebs werden steuerlich nur anerkannt, wenn zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzepts ausgearbeitet worden ist. Zudem darf keine Tätigkeit aus Liebhaberei vorliegen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2007, Aktenzeichen: X R 33/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 23.05.2007, X R 33/04

§ 15 EStG

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