Influencer immer mehr im Fokus der Finanzverwaltung
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Es ergehen immer mehr Anweisungen für die Finanzämter, wie Influencer steuerlich zu behandeln sind. Zuletzt hat sich das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein mit dem Thema beschäftigt.
Die sozialen Netzwerke ersetzen immer mehr das Fernsehen als Freizeitbeschäftigung Nummer 1. Gerade jüngere Menschen verbringen sehr viel Zeit auf Instagram, TikTok, YouTube, twitch und Co. Aus diesem Grund verlagern auch größere Unternehmen ihre Werbemaßnahmen in die sozialen Netzwerke. Davon profitieren Nutzer, die ihre Kanäle bzw. ihren Bekanntheitsgrad zur Verfügung stellen, um Werbung oder Produkte in ihren Beiträgen und Stories zu platzieren. So ist der Beruf des Influencers bzw. Content Creators entstanden.
Doch wo Geld verdient wird, ist auch das Finanzamt nicht weit entfernt. Die Arbeit bzw. viel mehr die Einkünfte von Influencern unterliegen in den meisten Fällen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Außerdem sind Content Creator auch Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und müssen somit meist einen Teil ihrer Einnahmen als Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen.
Überblick auf steuertipps.de: »Muss ich als Influencer Steuern zahlen?«
Anweisungen der Finanzämter zu Influencern nehmen zu
Ein klares Zeichen, dass sich die Finanzämter immer mehr um die Besteuerung der Berufsgruppe der Influencer bzw. Content Creator kümmern: Es ergehen immer mehr Anweisungen für die Finanzämter, wie Influencer steuerlich zu behandeln sind. Zuletzt hat sich das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein am 2.7.2024 in seiner Anweisung mit dem etwas sperrig klingenden Titel »Ertragsteuerliche Behandlung von digital agierenden Steuerpflichtigen (Influencer)« mit dem Thema beschäftigt (Einkommensteuer-Kurzinformation 2024/09, Az. VI 3010 – S 2240 – 190).
Anweisungen erlassen die Finanzministerien an die Finanzämter ihres jeweiligen Bundeslandes als Richtschnur, wie in bestimmten Fällen vorzugehen ist. Sinn und Zweck ist, dass die Finanzämter in gleich gelagerten Fällen einheitlich entscheiden sollen.
Die in der Anweisung aufgeführten Grundsätze können ohne weiteres auch auf Influencer bzw. Content Creator übertragen werden, die anderswo in Deutschland ansässig sind. Hier ein kurzer Überblick.
Wie erzielen Influencer ihre Einkünfte?
Die typischen Einnahmen von Influencern bestehen in der Regel aus Provisionen für Affiliate- oder Partner-Links, Vergütungen für Werbung oder Verkaufserlösen von eigenen Produkten.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein stellt diesbezüglich zunächst klar, dass es sich dabei typischerweise um gewerbliche Einkünfte handelt. Nur ausnahmsweise kann ein Content Creator auch freiberuflich tätig sein, wenn er einen sogenannten Katalogberuf ausübt oder künstlerisch oder schriftstellerisch tätig ist.
Der Vorteil einer freiberuflichen Tätigkeit liegt darin, dass für die entsprechenden Einkünfte keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Die Hürden für die Einordnung als Freiberufler legt das schleswig-holsteinische Finanzministerium allerdings sehr hoch. Werbeeinnahmen sind demnach stets als gewerblich einzustufen.
Influencer in einem Katalogberuf
Zu den typischen Katalogberufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater, Krankengymnasten, Dolmetscher oder Journalisten. Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein kann beispielsweise ein Rechtsanwalt, der in den sozialen Medien über Verbraucherrecht aufklärt, auch insoweit eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Sobald er aber in diesem Zusammenhang Werbung, zum Beispiel für eine Versicherungsgesellschaft macht, liegen gewerbliche Einkünfte vor.
Influencer mit künstlerischer Tätigkeit
Das Finanzministerium verweist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung von künstlerischen Tätigkeiten. Damit die Tätigkeit eines Influencers als künstlerisch eingestuft werden kann, müssen die Beiträge eigenschöpferisch sein. Dazu muss über eine hinreichende Beherrschung der Technik eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Dies sei bei der Produktplatzierung oder der Werbetätigkeit meist nicht gegeben, sodass solche Tätigkeiten meist zu gewerblichen Einkünften führen.
Influencer mit schriftstellerischer Tätigkeit
Damit von einer als freiberuflich einzustufenden schriftstellerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann, muss es sich bei den Beiträgen in den sozialen Medien um den Ausdruck eigener Gedanken handeln. Ein künstlerischer oder wissenschaftlicher Inhalt ist jedoch nicht erforderlich. Die vom Content Creator erzielten Einnahmen müssen jedoch für die Berichterstattung und nicht für eine Werbetätigkeit gezahlt werden.
Bei Travel-Influencern sind laut der Anweisung nur dann schriftstellerische Einkünfte anzunehmen, wenn eine objektive und kritische Berichterstattung erfolgt. Werden von einem Auftraggeber Reise- oder Übernachtungskosten übernommen, spricht dies gegen eine objektive Berichterstattung und für eine gewerbliche Tätigkeit.
Wie ermitteln Influencer ihre Einkünfte?
Im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Tätigkeit als Influencer bzw. Content Creator sind zunächst die Betriebseinnahmen zu ermitteln, von denen im Anschluss die Betriebsausgaben abgezogen werden.
Betriebseinnahmen von Influencern
Klarstellend führt das Finanzministerium Schleswig-Holstein aus, dass zu den Betriebseinnahmen alles gehört, was der Influencer in Form von Geldzahlungen, aber auch in Form von Sachzuwendungen und erhaltene Dienstleistungen erhält.
Beispielhaft werden folgenden Einnahmen aufgeführt:
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Umsatzbeteiligungen für das Hinterlegen von Links auf der eigenen Homepage oder in Beiträgen,
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Produkte, die der Content Creator erhält, um sie zu bewerben,
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Dienstleistungen, die Influencer erhalten, um darüber zu berichten.
Bei Produkten und Dienstleistungen sind die Betriebseinnahmen in Höhe des gemeinen Werts anzusetzen. Damit ist der Betrag gemeint, der für das jeweilige Produkt bzw. die Dienstleistung am Markt gezahlt werden muss.
Auch wenn der Influencer Produkte erhält, um sie im Rahmen von Gewinnspielen an seine Follower weiterzugeben, sind sie zunächst als Betriebsausgaben anzusetzen.
Betriebsausgaben von Influencern
Als Betriebsausgaben dürfen alle Kosten berücksichtigt werden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu ist es nach Auffassung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums erforderlich, dass sie objektiv mit dem Betrieb, also der Tätigkeit als Influencer, zusammenhängen und auch subjektiv dazu bestimmt sind, für die Tätigkeit als Content Creator benutzt zu werden.
Ob der Wert von kostenlos erhaltenen Produkten oder Dienstleistungen im Anschluss auch als Betriebsausgaben berücksichtigt werden darf, hängt nach der Kurzinformation des Finanzministeriums davon ab, wie sie im Anschluss verwendet werden. Bei einer Verwendung im Influencerbetrieb dürfen die Kosten entweder sofort in voller Höhe oder über die Abschreibung angesetzt werden. Dadurch kann es vorkommen, dass sich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in solchen Fällen ausgleichen.
Bei privater Verwendung scheidet der Abzug als Betriebsausgabe aus. Wird ein kostenlos erhaltenes Produkt im Anschluss an eine betriebliche Nutzung, in den Privatbereich überführt, liegt eine Entnahme vor, die wiederum zum Ansatz von Betriebseinnahmen führt.
Bei Reisekosten muss nach Auffassung des Finanzministeriums danach differenziert werden, ob die Reise ganz oder teilweise durch den Betrieb veranlasst ist. Gab es ausschließlich betriebliche Gründe für die Reise, wie z.B. bei Messebesuchen oder Kundenterminen, werden die Ausgaben voll als Betriebsausgabe berücksichtigt. Bei gemischter Veranlassung muss anhand der Zeitanteile der Reise in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Nur der betriebliche Anteil darf dann den Gewinn mindern.
Aufwendigere Reisen sollen sogar gänzlich vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn die Kosten im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Influencerbetriebs unangemessen erscheinen.
Schließlich weist die Behörde noch auf die Rechtsprechung des FG Niedersachsen vom 13.11.2023 hin, nach der die Kosten für bürgerliche Kleidung auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn sie bei der Berufsausübung getragen werden (mehr zu diesem Urteil: »Influencer & Content Creator: Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben«). Das bedeutet, dass die Kosten für Kleidung und Accessoires, die im Rahmen von Beiträgen und Videos getragen werden, nicht abgezogen werden dürfen.
Was das alles in der Praxis bedeutet, erklären wir einfach und leicht verständlich in unserem Ratgeber »Ich bin Influencer« .
(AW)