Architekten

Architekten sind freiberuflich tätig und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht jedoch, wenn ein Architektenbüro in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Demgegenüber unterliegt ein Architektenbüro, das von mehreren Architekten als Sozietät geführt wird, keiner Gewerbesteuer.

Architekten erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie können ihren Gewinn durch die Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln. Eine Bilanz muss daher nicht aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 30.09.1980, VIII R 201/78

§ 18 EStG

§ 4 EStG

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