Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2024
Die Entnahme von Essen und Getränken für den eigenen Bedarf muss versteuert werden.

Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2024

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Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Werte für 2024 veröffentlicht.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Werden Betriebe nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Der Pauschbetrag stellt jeweils einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Übersicht/Tabelle: Pauschbeträge für den Eigenbedarf 2024

     

Wert für eine Person ohne USt. vom 1.1.2024 – 31.12.2024

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

Insgesamt

Bäckerei

1.605 Euro

206 Euro

1.811 Euro

Fleischerei/Metzgerei

1.429 Euro

545 Euro

1.974 Euro

Gaststätten aller Art

- mit Abgabe von kalten Speisen

1.399 Euro

1.016 Euro

2.415 Euro

- mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.253 Euro

1.723 Euro

3.976 Euro

Getränkeeinzelhandel

118 Euro

266 Euro

384 Euro

Café und Konditorei

1.547 Euro

575 Euro

2.122 Euro

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)*

693 Euro

0 Euro

693 Euro

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.340 Euro

354 Euro

1.694 Euro

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

369 Euro

162 Euro

531 Euro

*Eh. = Einzelhandel

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(MB)

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