Gewerbesteuer: Ausgaben vor Betriebseröffnung auch bei Betriebsübernahme nicht abzugsfähig
-
Erzielen Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, müssen Sie unter Umständen neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auf die Gewinne Ihres Betriebes zahlen. Bei diesen beiden Steuern werden jedoch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen.
Bei der Einkommensteuer werden alle durch den Betrieb veranlassten Ausgaben berücksichtigt, die ab der ersten Vorbereitungshandlung bis zur endgültigen Abwicklung anfallen. Gewerbesteuerlich werden aber nur die Ausgaben berücksichtigt, die durch den laufenden Betrieb anfallen. Damit sind die Kosten vor der tatsächlichen Betriebseröffnung vom Abzug ausgeschlossen.
Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Betrieb von einem anderen Unternehmer übernommen, also nicht neu gegründet wird (BFH-Urteil vom 30.8.2022, Az. X R 17/21).
In dem entschiedenen Fall pachtete der Selbstständige einen Imbissbetrieb ab Dezember 2017 von der bisherigen Eigentümerin, die den Betrieb Ende November 2017 eingestellt hatte. Ab Januar 2018 war der Imbiss wieder für die Kunden geöffnet. In der Zwischenzeit renovierte der neue Eigentümer die Betriebsräume und bereitete die Neueröffnung vor.
Der neue Inhaber beantragte in seiner Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 die Berücksichtigung der Kosten für die Renovierung. Als Argument führte er eine gewerbesteuerliche Sondervorschrift an, nach der ein Gewerbebetrieb beim vollständigen Betriebsübergang als vom Inhaber eingestellt und vom neuen Eigentümer neu gegründet gilt (§ 2 Abs. 5 GewStG). Daher sei sein Betrieb zum 1.12.2017 eröffnet und die Kosten für die Renovierung müssten somit bei der Berechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation und ließ einen Teil der Kosten bei der Gewerbesteuer zum Abzug zu (FG Rheinland-Pfalz vom 29.7.2021, Az. 3 K 1383/20).
Die obersten Finanzrichter sahen dies anders. Sie entschieden, dass die Ausgaben vor der tatsächlichen Eröffnung des Imbissbetriebs die Gewerbesteuer nicht mindern dürfen. Es sei zutreffend, dass der bei der Gewerbesteuer zu erfassende Betrieb als durch die vorherige Betreiberin eingestellt und durch den neuen Inhaber neu gegründet gelte. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Neugründung seien aber die allgemeinen gewerbesteuerlichen Grundsätze maßgebend, wonach ein Betrieb erst ab dem Moment der Gewerbesteuer unterliege, ab dem die aktive Tätigkeit beginne. Daher seien die Kosten für die Renovierungsarbeiten im Dezember 2017 bei der Gewerbesteuer nicht abzugsfähig.
(AI)