Entnahmen
Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, so liegt eine Entnahme vor.
Unter Entnahmen werden alle Wertabgaben zu betriebsfremden Zwecken verstanden. So gehören auch selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte zu den Entnahmen. Neben den Bar- und Sachentnahmen ist auch die Entnahme von Nutzungen und Leistungen möglich. So ist zum Beispiel eine Entnahme von Leistungen gegeben, wenn der Firmeninhaber seine Angestellten zu privaten Zwecken einsetzt (Inhaber eine Baufirma lässt sich von seinen Angestellten sein Privathaus renovieren). Kommt es zu einer Nutzungsentnahme, so gelten die im Rahmen der privaten Nutzung entstandenen Kosten als Entnahmen. Wird zum Beispiel der betriebliche Pkw auch privat genutzt, liegt regelmäßig eine Entnahmehandlung vor.
Werden Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens entnommen, so gilt die Entnahmehandlung als vollzogen, wenn es zu einer Beendigung der betrieblichen Zweckbestimmung kommt und die Wirtschaftsgüter fortan nur noch zu privaten Zwecken genutzt werden. Eine Umbuchung oder Willenserklärung ist nicht ausreichend.
Hat das aus dem Betrieb entnommene Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Entnahme noch einen Restbuchwert, ist dieser abzuschreiben und als Betriebsausgabe zu erfassen. Gleichzeitig ist der Wert des entnommenen Wirtschaftsgutes als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Damit kann sich im Rahmen eine Entnahmehandlung der betriebliche Gewinn erhöhen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EStG
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