Betriebsfeier: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
Bei Betriebsfeiern gelten hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung unterschiedliche Regeln.

Betriebsfeier: Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

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Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier bleiben nur dann in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn sie mit der Gehaltsabrechnung pauschal versteuert werden. Eine spätere Abrechnung führt zur Sozialabgabenpflicht.

Das klagende Unternehmen hatte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Zu recht, entschied das Bundessozialgericht (BSG): Nach den maßgeblichen Vorschriften (hier vor allem § 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung) komme es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung »mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum« erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.

Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts (BSG, Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R).

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(MB)

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