Betriebsausgabenpauschalen: Anhebung aufgrund des gestiegenen Preisniveaus
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Jeden Euro, den Sie als Betriebsausgabe verbuchen, müssen Sie normalerweise auch belegen können, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug ausscheidet. Eine Erleichterung bietet hier unter Umständen der pauschale Betriebsausgabenabzug. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausgaben ist in diesem Fall unabhängig vom Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten.
Welche Betriebsausgabenpauschalen werden angehoben?
Mit einem aktuellen BMF-Schreiben werden die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte
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aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit,
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aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie
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aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
ab dem Jahr 2023 angehoben.
Prüfen Sie jedes Jahr, ob Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschale übersteigen. Haben Sie keine oder nur sehr geringe Betriebsausgaben, weil etwa alle Ihre angeschafften Wirtschaftsgüter voll abgeschrieben sind, Sie nur von zu Hause arbeiten, aber über kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügen und Sie die Home-Office-Pauschale bei anderen Einkünften geltend machen können? Dann greifen Sie auf die Betriebsausgabenpauschale zurück!
Das Bundesfinanzministerium schreibt:
»Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 Euro jährlich,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.«
(MB)