Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus wegen Inflation?
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Vermieter könnten eine Mieterhöhung über die Werte des Mietspiegels hinaus nicht damit begründen, dass die Inflation angestiegen und somit ein sogenannter Stichtagszuschlag angemessen sei.
Eine Münchner Vermieterin wollte die Miete erhöhen. Wegen der hohen Inflation forderte sie dabei einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023, da ihrer Meinung nach eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliege, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.
Das erstentscheidende Amtsgericht München und auch das LG München I schoben diesem Plan einen deutlichen Riegel vor.
Die Gerichte erklären übereinstimmend, dass sich sogenannter Stichtagszuschlag nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (Inflation) begründen lässt.
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Anstieg des Nettokaltmieten-Index um etwas über 3 % ist kein außergewöhnlicher Mietanstieg
Zwar könne ein Gericht einen Stichtagszuschlag vornehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Dabei habe das Tatgericht einen weiten Beurteilungsspielraum. Diesen habe hier das Amtsgericht München – die Vorinstanz – aber eingehalten. Insbesondere habe es eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zutreffend verneint: Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als drei Prozent bedeute keinen außergewöhnlichen Mietanstieg.
Verbraucherpreisindex nicht geeignet zur Beurteilung von Vergleichsmieten
Aber auch ganz generell lasse sich eine »ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete« über den Mietspiegel hinaus nicht mit einem Anstieg des Verbrauchpreisindex begründen: Bei der Berechnung des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate wird ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dem Verbraucherpreisindex könne damit für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden, so das LG München I.
Stichtagspraxis würde zu Rechtsunsicherheit führen
Zudem würde die Einführung einer »Stichtagspraxis« zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden könne, fährt das LG fort. Auf seinen Hinweisbeschluss hat die Vermieterin ihre Berufung zurückgenommen (LG München I, Beschluss vom 17.7.2024, Az. 14 S 3692/24).
Weitere Verfahren sind anhängig
Beim Amtsgericht München wird die Frage des Stichtagszuschlag von den zuständigen Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet. Beim Landgericht München I sind daher bereits zahlreiche Berufungen anhängig mit der Frage, ob ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreichend sei, um einen Stichtagszuschlag zu begründen.
(MB)