Bemessungsgrundlage / Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage:
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Haus bzw. die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Der jährliche Fördergrundbetrag umfasst für Neubauten 5 % der Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 2.556,– € und bei Altbauten 2,5 % der Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 1.278,– €. Als Altobjekte gelten Gebäude, die erst nach Ende des zweiten Jahres ihrer Herstellung erworben werden. Der Förderzeitraum umfasst 8 Jahre.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigenheimzulage verringert sich um die Jahre in denen keine Eigennutzung vorgelegen hat. Zum Nachweis der Eigennutzung gilt: die Anmeldung/Ummeldung bei der Gemeinde, die Anmeldung eines Telefons, ein erhöhter Energie- sowie Wasserverbrauch, Belege eines Umzug-Transportunternehmens.
Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn im Jahr der erstmaligen Förderung und dem vorangegangen Jahr die Gesamtbeträge der Einkünfte in der Summe 81.807,– € nicht übersteigen. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten beträgt die Einkunftsgrenze 163.614,– €. Diese Grenzen erhöhen sich für jedes Kind um 30.678,– €, wenn Anspruch auf Kindergel besteht und das Kind zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 EigZulG
Die Eigentümerversammlung: kurz&konkret!
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.