Auslandsimmobilie
Einkünfte, die mit einer Auslandsimmobilie im Zusammenhang stehen (z.B. Vermietungseinkünfte), unterliegen bei im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen der deutschen Einkommensteuer. Eventuell entstehende Verluste können nur mit positiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Dabei ist der Verlustabzug auf Gewinne aus der gleichen Einkunftsart (Gewinne aus Vermietung und Verpachtung) und aus dem gleichen Land beschränkt. Die ausländischen Einkünfte werden bei der Ermittlung des anfallenden Steuersatzes für das deutsche Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Auslandsimmobilien können zudem im Ausland der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer oder anderen ausländischen Steuerarten unterliegen. Zudem wird im Fall einer Erbschaft oder Schenkung Erbschaftsteuer erhoben. Hierbei besteht die Gefahr, dass nach ausländischem Recht eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer anfällt.
Vor dem Erwerb einer Auslandsimmobilie sollte eine ausreichende steuerrechtliche Beratung erfolgen. Sehr tiefgründig informiert auch der Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. (Zähringer Str. 373, 79108 Freiburg i.Br.; Telefon: 0761–55012; Fax: 0761–55013; Internet: www.dsa-ev.de.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2a EStG
§ 2 EStG
Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.