Auslandsimmobilie
Einkünfte, die mit einer Auslandsimmobilie im Zusammenhang stehen (z.B. Vermietungseinkünfte), unterliegen bei im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen der deutschen Einkommensteuer. Eventuell entstehende Verluste können nur mit positiven Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Dabei ist der Verlustabzug auf Gewinne aus der gleichen Einkunftsart (Gewinne aus Vermietung und Verpachtung) und aus dem gleichen Land beschränkt. Die ausländischen Einkünfte werden bei der Ermittlung des anfallenden Steuersatzes für das deutsche Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Auslandsimmobilien können zudem im Ausland der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer oder anderen ausländischen Steuerarten unterliegen. Zudem wird im Fall einer Erbschaft oder Schenkung Erbschaftsteuer erhoben. Hierbei besteht die Gefahr, dass nach ausländischem Recht eine wesentlich höhere Erbschaftsteuer anfällt.
Vor dem Erwerb einer Auslandsimmobilie sollte eine ausreichende steuerrechtliche Beratung erfolgen. Sehr tiefgründig informiert auch der Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. (Zähringer Str. 373, 79108 Freiburg i.Br.; Telefon: 0761–55012; Fax: 0761–55013; Internet: www.dsa-ev.de.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2a EStG
§ 2 EStG
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.