Mieterstrom: Vorsteuerabzug für PV-Anlage
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Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar, sagt das FG Münster. Das bedeutet, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) anschaffen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Inhalt
Was bedeutet »Mieterstrom«?
Als »Mieterstrom« wird Strom bezeichnet, der in unmittelbarer Nähe der Abnehmer produziert und ohne Beteiligung des öffentlichen Stromnetzes an diese abgegeben wird.
In der Regel wird der Strom über Photovoltaikanlagen auf oder an einem Gebäude erzeugt, wobei der Eigentümer als Betreiber und Stromlieferant auftritt.
Vorteile von Mieterstrom
Das Mieterstrommodell kann sowohl für Vermieter als auch für Mieter Vorteile bieten:
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Vermieter können durch die Einspeisung von Solarstrom ihre Energiekosten senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz leisten,
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Mieter profitieren von günstigeren Strompreisen, da einige der üblichen Kostenbestandteile des Strompreises, wie Netzentgelte und Stromsteuern, bei der direkten Lieferung und Nutzung vor Ort reduziert werden oder ganz wegfallen.
Mieter sind nicht verpflichtet, den Strom abzunehmen, und eine Kopplung mit dem Mietvertrag ist in der Regel nicht zulässig.
Vermieter: Vorsteuer für PV-Anlage zurückholen bei Mieterstrom-Modell
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Das bedeutet, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) anschaffen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (FG Münster, Urteil 15 K 128/21 U vom 18.02.2025).
Der Kläger, Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, installierte eine PV-Anlage auf dem Gebäude und lieferte den erzeugten Strom an seine Mieter.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Stromlieferung eine Nebenleistung zur (umsatzsteuerfreien) Vermietung sei, was den Vorsteuerabzug ausschließen würde. Das FG Münster entschied jedoch, dass die Stromlieferung eine eigenständige Hauptleistung sei, da die Mieter die Möglichkeit hätten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und der Stromverbrauch separat abgerechnet wird.
Die wichtigsten Argumente des FG Münster zum Vorsteuerabzug beim Mieterstrom-Modell:
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Die Stromlieferung und die Vermietung von Wohnraum sind zwei getrennte Leistungen. Eine einheitliche Leistung würde nur dann vorliegen, wenn mehrere Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Mieter haben aber die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden. Dies wird durch separate Stromzähler ermöglicht, die den individuellen Verbrauch erfassen. Das rechtfertigt eine Trennung der Leistungen.
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Das gesetzliche Koppelungsverbot von Mietverträgen und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt die Trennung der Leistungen. Mieter können erkennen, dass Mietverträge und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig sind.
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Die PV-Anlage wurde im entschiedenen Fall in vollem Umfang für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Vermieters verwendet. Das bedeutet, dass der erzeugte Strom sowohl aus der PV-Anlage als auch der zugekaufte externe Strom als eigenständige Hauptleistung anzusehen ist.
Im Ergebnis kann der Immobilieneigentümer also den vollen Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage geltend machen.
Mieterstrom: 5 Tipps für Vermieter
Vermieter sollten die folgenden fünf Punkte beachten, um die Möglichkeiten beim Mieterstrom-Modell voll ausschöpfen zu können und dabei rechtlich auf der sicheren Seite zu sein:
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Bestehende Verträge prüfen: Mietverträge und Stromlieferverträge überprüfen, um sicherzustellen, dass diese klar voneinander getrennt sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf das Koppelungsverbot nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
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Abrechnungsmodalitäten anpassen: Abrechnung des Stromverbrauchs transparent und nachvollziehbar gestalten. Separate Stromzähler und detaillierte Abrechnungen helfen dabei, die Trennung der Leistungen zu verdeutlichen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
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Nutzung der PV-Anlage dokumentieren: Nutzung der Photovoltaikanlage genau dokumentieren, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Dazu gehört die Erfassung der erzeugten und verbrauchten Strommengen sowie die entsprechenden Rechnungen und Belege.
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Steuerlichen Rat in Anspruch nehmen: Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte korrekt berücksichtigt werden. Das ist gut investiertes Geld und hilft, Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
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Mieter informieren: Mieter über die Möglichkeit informieren, den Stromlieferanten frei zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden. Das schafft Transparenz und Vertrauen und unterstützt die rechtliche Trennung der Leistungen.
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(MB)