Hausgeldzahlungen in Erhaltungsrücklage: Noch keine Werbungskosten
Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind erst später steuerlich abziehbar. -Symbolbild-

Hausgeldzahlungen in Erhaltungsrücklage: Noch keine Werbungskosten

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar sind.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so das Urteil, können erst dann geltend gemacht werden, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltungsaufwendungen) entnommen werden.

Im konkreten Fall hatten die Kläger mehrere Eigentumswohnungen vermietet. Das gezahlte Hausgeld wurde teilweise der Erhaltungsrücklage zugeführt.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen nicht als Werbungskosten an und erklärte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet werden.

Das Finanzgericht und der BFH folgten dieser Auffassung.

Der BFH stellte klar, dass für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen bestehen muss.

Die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage erfolgen aufgrund der rechtlichen Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung bzw. Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt (BFH-Urteil vom 14.1.2025, Az. IX R 19/24).

Werbungskosten für Instandhaltungsrücklage? Urteil bestätigt Rechtsprechung

Wer jetzt denkt: Moment, das war doch schon immer so? hat Recht. Mit dem neuen Urteil zum Werbungskostenabzug für die Instandhaltungsrücklage hat der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1988 bestätigt (BFH-Urteil vom 26.1.1988, Az. IX R 119/83).

In diesem Urteil wurde ebenfalls entschieden, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage erst dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.

Diese ständige Rechtsprechung wurde auch in späteren Urteilen bestätigt und bildet die Grundlage für das aktuelle Urteil IX R 19/24. Der BFH hat immer wieder betont, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen bestehen muss, was erst bei der tatsächlichen Verausgabung der Mittel für Erhaltungsmaßnahmen gegeben ist.

Auswirkungen der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Der BFH hob hervor, dass die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Trotz der Reform tritt also die steuerliche Abzugsfähigkeit erst bei der tatsächlichen Verausgabung der Mittel für Erhaltungsmaßnahmen ein.

(MB)

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