Kleinwindkraftwerke & Steuern: Was muss man dazu wissen?
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Bei Windkraftwerken denken wir meist an große Windräder, die über viele Kilometer zu sehen sind. Doch neben solchen Großanlagen gibt es auch eine Marktnische für kleine Windkraftwerke.
Solche Kleinkraftwerke können sowohl auf dem Dach als auch auf einem Mast installiert werden. Bis zu einer Höhe von 10 Metern ist häufig keine Baugenehmigung erforderlich.
Mit den stark schwankenden Energiepreisen und steigendem Interesse an nachhaltiger Energieerzeugung haben neben Solaranlagen auch Kleinwindkraftwerke die Neugier von Privatleuten geweckt. Bisher handelt es sich dabei um eine Nische, die noch wenig Beachtung gefunden hat. Der Grund dürfte in den höheren Investitionskosten und der aufwendigeren Installation der Anlagen liegen.
Inhalt
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Was sind Kleinwindkraftwerke?
Unter Kleinwindkraftwerken versteht man Windräder oder senkrechte Rotoren, die auf einem Hausdach oder einem »kleinen« Mast bis maximal 50 Meter Gesamthöhe montiert sind.
Bei Masthöhen von 10 Meter benötigt man dafür keine Baugenehmigung. In einigen Bundesländern wird sogar bis zu einer Höhe von 15 Metern keine Genehmigung erforderlich.
Im Gegensatz zu Großwindkraftwerken, die Höhen von 200 Metern erreichen und in ausgewiesenen Windparks außerhalb von Ortschaften stehen müssen, dürfen Kleinwindkraftanlagen auf dem eigenen Grundstück zur dezentralen Stromversorgung errichtet werden.
Der Ertrag der kleinen Windkraftanlagen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum einen sind die Anlagen sehr unterschiedlich in der Größe zum anderen benötigen sie möglichst gute Windbedingungen, um die optimale Stromausbeute zu erreichen. Das bedeutet: Je mehr Störungen es durch Gebäude, Bäume oder andere Hindernisse gibt, desto geringer fällt die Wind- und Stromausbeute aus. Weiter steigt die Windkraft mit der Höhe der Anlage.
Reizvoll sind Kleinwindkraftanlagen als Ergänzung zu einer Photovoltaikanlage, weil Wind tageszeit- und jahreszeitunabhängig ist und so in den Zeiten Energie erzeugt werden kann, in denen die Photovoltaikanlage keinen Strom liefert.
Kleinwindkraftanlagen & Steuern
Wird der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht, sondern an den Netzbetreiber verkauft, kann es sich aus steuerlicher Sicht um ein Gewerbe handeln.
Anders als Solarstrom ist der mit Windenergie erzeugte Strom nicht von der Besteuerung ausgenommen.
Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ob das der Fall ist, prüft das Finanzamt mit einer Überschussprognose. Vereinfacht gesagt, wird dabei hochgerechnet, ob auf die Nutzungsdauer der Anlage mehr Ertrag erwirtschaftet werden kann als Kosten entstehen. Als Nutzungsdauer wird dabei auf die Abschreibungsdauer von 16 Jahren nach der allgemeinen AfA-Tabelle abgestellt.
Ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten und laufenden Wartungskosten und Betriebskosten einen Überschuss der prognostizierten Einnahmen über die zu erwartenden Ausgaben erzielt wird, wird das Kleinwindkraftwerk als Gewerbebetrieb eingestuft.
Damit muss jährlich eine Gewinnermittlung erstellt werden, bei der alle mit der Anlage verbundenen Ausgaben den Einnahmen aus Stromverkauf und privater Stromnutzung gegenübergestellt werden. Ein Überschuss muss versteuert werden, ein Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Kleinwindkraftanlage: Einstufung als Gewerbe eher unwahrscheinlich
Allerdings wird in vielen Fällen kein Überschuss anfallen. Die Einspeisevergütungen liegen derzeit zwischen 8 und 9 Cent je Kilowattstunde.
Nur in wenigen Fällen dürfte es angesichts der geringen Ausbeute der Anlagen gelingen, die recht hohen Anschaffungskosten durch den Stromverkauf wieder einzuspielen.
Kommt das bereits bei der Prognoserechnung heraus, wird die Anlage nicht als Gewerbebetrieb, sondern als Liebhaberei eingestuft. Das bedeutet, sämtliche damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für das Finanzamt nicht von Interesse.
(SH)