Eigenheimzulage / Anspruchsberechtigte
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage soll vor allem Bürger mit einem geringen bis mittleren Einkommen beim Erwerb von selbst genutzten Wohneigentum unterstützen. Die Zulage wird gewährt, wenn die Einkünfte im Jahr der erstmaligen Förderung und im vorangegangenen Jahr in der Summe 70.000,– € (vor 01.01.2004: 81.807,– €) nicht übersteigen. Für zusammen veranlagte Ehepartner beträgt die Einkunftsgrenze 140.000,– € (vor 01.01.2004: 163614 €). Für jedes Kind das im Haushalt lebt und für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich die Einkunftsgrenze um 30.000,– € (vor 01.01.2004: 30.678,– €).
Wichtig ist, dass das erworbene Wohneigentum auch selbst bewohnt wird. Dabei wird eine vorübergehende Nutzung nicht anerkannt. Die Bedingung »Eigennutzung« wird weit gefasst. Sie gilt auch als erfüllt, wenn Angehörige die Wohnung nur gegen Zahlung der anfallenden Betriebskosten nutzen. Ehegatten, Kinder, Eltern, Verlobte, Geschwister und deren Kinder oder deren Ehegatten gelten als Angehörige.
Vorsicht bei mittelbarer Grundstücksschenkung! – Die Praxis zeigt immer wieder, dass die staatliche Förderung bei einer mittelbare Grundstücksschenkung häufig ungewollt verloren geht. Wird die Schenkung eines Geldbetrages an die Bedingung geknüpft, mit diesen Mitteln eine Immobilie zu erwerben, so liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Damit kann der Beschenkte nicht frei über das Geld, sondern erst frei über die erworbene Immobilie verfügen. Zwangsläufig sind dem Erwerber keine eigenen Herstellungs- und Anschaffungskosten entstanden.
Die Eigenheimzulage bleibt folglich versagt, da sie nur zu gewähren ist, wenn der Antragsteller Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen muss. Eine geschenkte Wohnung, die der Beschenkte anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wird nicht gefördert. Trotzdem ist es möglich, ein Wohnobjekt mit geschenkten Geldern zu finanzieren. Dabei sollten jedoch vergleichbare Vereinbarungen vermieden werden, zudem sollte zwischen Schenkung und Erwerb bzw. Bau der Immobilie kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn geschenkte Gelder zur Tilgung von Krediten verwendet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 EigZulG
Die Eigentümerversammlung: kurz&konkret!
Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft die wesentlichen Entscheidungen, die mit dessen Bewirtschaftung und dem Zusammenleben der Wohnungseigentümer verbunden sind. Dem Verwalter obliegt die Einberufung der Versammlung, ferner hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst werden.