Grundsteuer: Hessen plant eigenes Modell
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Die Grundsteuer muss neu geregelt und die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundesmodell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwendig.
Hessen möchte daher – wie andere Länder auch – die Grundsteuer mit einem eigenen Modell neu berechnen.
Wie soll das hessische Modell aussehen?
Die Landesregierung hat ein Eckpunktepapier vorgelegt, in dem an das sogenannte Flächenmodell angeknüpft wird, das bereits 2010 von Hessen und anderen Ländern als Vorschlag erarbeitet worden war.
Das Flächenmodell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an, der Werte eines Grundstücks oder Gebäudes bleibt dabei unberücksichtigt. Das Problem dabei: Das Flächenmodell führt dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Hessen nimmt daher ergänzend die Lage als Kriterium hinzu. Mit einem einfachen Faktorverfahren soll das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert werden, je nachdem, wie sich die Lagequalität des betreffenden Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde darstellt, erklärte der Hessische Finanzminister Michael Boddenberg dazu: „Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß.“
Für die Berechnung sollen die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen genutzt werden. So sollen in Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau gleiche Ergebnisse wie mit dem Flächenmodell erreicht werden. Weichen jedoch Zonenwerte vom kommunalen Durchschnitt der Bodenwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.
Nur drei Angaben in der Steuererklärung erforderlich
Das Modell sei zudem verständlich und einfach zu handhaben, so Boddenberg, da es mit drei einfachen Angaben in der Steuererklärung auskomme:
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Grundstücksfläche,
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Gebäudefläche »Wohnen«,
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Gebäudefläche »Nicht-Wohnen«.
»Grundsteuer C« geplant
Hessen möchte in seinem Grundsteuergesetz auch eine Regelung zur Grundsteuer C aufnehmen, die es den Gemeinden ermöglicht, für baureife Grundstücke per gesondertem Hebesatz eine höhere Grundsteuer zu erheben als für die übrigen Grundstücke. Ergänzend zur Bundesregelung soll die hessische Regelung die Möglichkeit vorsehen, den Hebesatz für die Grundsteuer C nach der Dauer der Baureife von Grundstücken abzustufen, wobei eine Höchstgrenze gelten soll.
So geht es jetzt weiter
Hessen wartet nun die Rückmeldungen der anderen Bundesländer zu den vorgelegten Eckpunkten ab und hofft auf weitere Mitstreiter. Anschließend soll das Gesetzgebungsverfahren im Landtag eingeleitet werden.
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(MB)