Vom TMG zum DDG: Diese Angabe muss auf der Internetseite geändert werden
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Auf vielen Websites findet sich im Impressum der Hinweis »Angaben gem. § 5 TMG«. Dies war früher schon überflüssig und ist inzwischen sogar falsch. Welche Angabe muss jetzt auf der Internetseite stehen?
Mitte Mai dieses Jahres ist das Telemediengesetz (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt worden. Alle Betreiber eines Online-Auftritts, die noch den Hinweis »Angaben gem. § 5 TMG« oder vergleichbare Formulierungen nutzen, sollten so schnell wie möglich die erforderlichen Anpassungen vornehmen.
Was regelt das das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
Am 14.Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es soll primär die Vorgaben der EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) umsetzen, die ihrerseits schon Ende 2022 in Kraft getreten und nach einer Übergangsfrist seit dem 17.2.2024 anwendbar ist.
Der DSA ist sozusagen das »Grundgesetz« für den Onlinebereich und enthält EU-weit einheitliche Regeln für ein möglichst sicheres und vertrauenswürdiges Internet. Im Zuge der Änderungen durch den DSA war es auf nationaler Ebene nötig, bestimmte Details zu regeln.
Und hier kommt das DDG ins Spiel. Im Wesentlichen ersetzt es das alte Telemediengesetz (TMG) und insbesondere wurde einheitlich der etwas angestaubte Begriff der »Telemedien« durch die moderne Fassung »digitale Dienste« ersetzt – vom TMG zum DDG.
Wer also noch den erwähnten Hinweis »Angaben gem. § 5 TMG« o.Ä. im Impressum hat, der verweist auf ein nicht mehr existentes Regelwerk. Insofern sollte dieser Passus angepasst werden und nun auf »§ 5 DDG« verweisen.
Oder besser noch: Man kann diesen Hinweis gleich ganz entfernen, dann braucht man sich um zukünftige Gesetzesänderungen nicht mehr zu kümmern. Denn dieser Hinweis ist zwar nicht falsch, aber auch nicht verpflichtend.
Korrektur der Datenschutzerklärung erforderlich?
Und wenn man gerade schon beim Korrigieren der Website ist: Was steht es eigentlich um die Datenschutzerklärung?
Darin müssen sich u.a. die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten der Website-Besucher finden. Werden technisch nicht erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien einsetzt, etwa im Rahmen von Google Analytics, Google Maps, eingebundenen Vimeo-Videos etc., dann müsste sich unter den aufgeführten Rechtsgrundlagen auch eine Vorschrift des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) finden, nämlich § 25 TTDSG. Und auch hier wurde der Begriff »Telemedien« durch »digitale Dienste« ersetzt, sodass die korrekte Bezeichnung nunmehr »§ 25 TDDDG« lautet.
Es ist auch hier nur eine rein sprachliche Anpassung erforderlich, inhaltlich ändert sich insoweit nichts.
Anders als im Impressum ist die Nennung dieser Vorschrift im Rahmen der Datenschutzerklärung aber verpflichtend, sodass diese nicht einfach entfernt werden darf, sondern tatsächlich geändert werden muss.
Und noch etwas:
Je nachdem, ob ein Cookie-Banner eingesetzt wird und wie dieser gestaltet ist, kann es sein, dass auch dort die Angabe »§ 25 TTDSG« zu finden ist und korrigiert werden muss.
Entsprechende Angaben in Ihrer Datenschutzdokumentation, z.B. im Verarbeitungsverzeichnis, oder in den Pflichthinweisen für Beschäftigte, Bewerber, Kunden etc., haben diesbezüglich ggf. ebenso Anpassungsbedarf.
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(AW)