Bauabzugssteuer / Anrechnung
Vom Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) wird die Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden (bauausführender Handwerker/Firma) abgeführt. Daraufhin wird vom Finanzamt die Abzugsteuer auf die vom Leistenden zu entrichtende Steuer angerechnet. Dabei wird die Verrechnung mit den einzelnen Steuerarten in folgender Reihenfolge vorgenommen: Anrechnung auf die vom Leistenden einbehaltene sowie angemeldete Lohnsteuer, die zu entrichtende Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und die selbst anzumeldende und abzuführende Bauabzugssteuer. Somit erfolgt zuerst eine Anrechnung auf die Lohnsteuer. Der dann noch verbleibende Betrag kann mit der bereits veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet werden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist dann wie bereits oben dargestellt zu verrechnen. Kann ein Restbetrag nicht verrechnet werden, so ist eine Erstattung während des Veranlagungszeitraumes nicht möglich. Der Steuerpflichtige muss mit der Steuererstattung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums warten.
Eine Erstattung der Bauabzugssteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Antrag des Leistenden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu stellen. Ausländische Leistende müssen beim Finanzamt eine Bestätigung ihrer ausländischen Finanzbehörde beifügen, in der versichert wird, dass sie im Ausland ansässig sind. Bei ausländischen Leistenden kann sich ein anderer Rückerstattungszeitraum ergeben, falls das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Frist bestimmt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
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