Bewirtungskosten absetzbar? Auch die Menge des Alkohols ist entscheidend
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Wenn für Cateringkosten keine entsprechenden Nachweise erbracht werden können und ein hoher Alkoholkonsum der bewirteten Personen vorliegt, erkennt das Finanzamt die Bewirtungskosten steuerlich nicht an.
Das geht aus einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg hervor (Urteil vom 17.10.2023, Az. 6 K 6089/20).
Eine Immobiliengesellschaft hatte in den Jahren 2013 bis 2015 Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter zu zwei Kick-off-Veranstaltungen und einem Betriebsjubiläum eingeladen. Die Veranstaltungen fanden auf verschiedenen Baustellen statt und hatten jeweils 200 bis 250 Teilnehmer, darunter 50 Mitarbeiter. Es wurden Fingerfood und alkoholische Getränke serviert.
Strenge Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten
Bei einer Betriebsprüfung wurden die Kosten als Bewirtungsaufwendungen eingestuft, was eine höhere Nachweis- und Aufzeichnungspflicht mit sich bringt.
Da das Unternehmen die Aufwendungen von rund 40.000 Euro nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet hatte und die formellen Voraussetzungen für Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllte, wurde der Kostenabzug insgesamt versagt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Wichtige Angaben bei Bewirtung
Wenn Kunden oder Geschäftspartner außerhalb einer Gaststätte (z.B. auf einer Baustelle) bewirtet werden, müssen folgende Angaben schriftlich festgehalten werden, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden:
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Ort und Tag der Bewirtung
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Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
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Höhe der Bewirtungsaufwendungen
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Name des Bewirtenden
Diese strengen Formvorschriften müssen nicht beachtet werden, wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden.
Bewirtungsaufwendungen und (zu) viel Alkohol
Das Unternehmen klagte gegen die Steuerbescheide, jedoch ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass es sich bei den Ausgaben um Bewirtungsaufwendungen handelt, auch wenn Mitarbeiter der Firma anwesend waren. Nur für rein betriebsinterne Veranstaltungen gilt die Abzugsbeschränkung nicht. Da die Veranstaltungen gemischt veranlasst waren, mussten die Formvoraussetzungen für Bewirtungsaufwendungen zeitnah erfüllt werden. Nachträgliche Aufzeichnungen wurden nicht anerkannt.
Das Gericht berechnete auch, dass jeder Teilnehmer innerhalb von vier Stunden 0,7 Liter Bier und eine halbe Flasche Wein oder Prosecco konsumiert haben muss.
Die Richter argumentierten, dass sich nach diesem Alkoholkonsum die Teilnehmer »nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint, und, falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben«, was vermutlich eine juristisch wasserdichte Formulierung für die Vermutung ist, dass es sich bei der Veranstaltung ziemlich bald eher nicht mehr um einen professionellen Austausch gehandelt haben dürfte... (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023, Az. 6 K 6089/20).
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(AW, MB)