Jahreswechsel: Vorsteuerabzug für nicht bezahlte Rechnungen
Das Bezahlen der Rechnung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Jahreswechsel: Vorsteuerabzug für nicht bezahlte Rechnungen

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Will sich ein Selbstständiger den Vorsteuerabzug für eine noch nicht bezahlte Rechnung im Jahr 2023 sichern, muss er dafür sorgen, dass ihm die Rechnung spätestens bis zum Jahresende vorliegt.

Umsatzsteuer gehört in die USt-Voranmeldung Dezember 2023

Haben Sie im Jahr 2023 für Ihren Betrieb Lieferungen oder Dienstleistungen bezogen, die Sie bis zum 31.12.2023 noch nicht bezahlt haben?

Dann müssen Sie die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2023 als Vorsteuer geltend machen.

Die Bezahlung der Rechnung ist nämlich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!

Zahlung ist Betriebsausgabe im Jahr 2024

Zahlen Sie die Rechnung dann im Jahr 2024, wird die Zahlung als Betriebsausgabe in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) 2024 berücksichtigt. Der Betriebsausgabenabzug erfolgt also in einem anderen Jahr als der Vorsteuerabzug!

Rechnung muss Ende 2023 vorgelegen haben

Für den Vorsteuerabzug in der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 muss aber nicht nur die Lieferung 2023 erfolgt sein.

Sie müssen auch nachweisen können, dass Ihnen die Rechnung spätestens am 31.12.2023 vorgelegen hat. Das aber ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Rechnungsdatum. Denn manchmal werden Rechnungen mit dem Rechnungsdatum 31.12. erst Tage oder sogar Wochen nach diesem Zeitpunkt tatsächlich verschickt.

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Basiswissen Umsatzsteuer: Fristen und Erklärungen – An der Umsatzsteuer kommt kein Selbstständiger vorbei. In unserem Basisbeitrag zur Umsatzsteuer informieren wir Sie über das Wichtigste aus diesem Steuerbereich. Wir geben ihnen damit das Grundwissen an die Hand, über das Sie als Unternehmer verfügen sollten.

Rechnungen: Was Sie als Unternehmer beachten müssen – Hier erfahren Sie alles über die Pflichtangaben in einer Rechnung, welche Sonderformen von Rechnungen es gibt, wie Sie Rechnungen berichtigen und vieles mehr.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen - Lassen Sie sich keinen Cent entgehen – Der Vorsteuerabzug ist für Sie bares Geld wert. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihre Eingangsrechnungen den Vorschriften entsprechen. Sonst kann es Jahre später bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben. Dann müssen Sie unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen und zusätzlich noch verzinsen.

Vorteil Istbesteuerung – Bei der Istversteuerung müssen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben (§ 20 Umsatzsteuergesetz - UStG). Das bedeutet für Sie einen enormen Liquiditätsgewinn, denn Sie müssen für die Umsatzsteuer nicht in Vorleistung gehen! Erfüllen Sie die Voraussetzung für die Istbesteuerung bzw. Istversteuerung, dann sollten Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag für diese Form der Versteuerung stellen. Denn die Istbesteuerung bringt Ihnen nur Vorteile!

(AW)

 

    

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