Jahreswechsel: Vorsteuerabzug für nicht bezahlte Rechnungen
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Möchte ein Selbstständiger den Vorsteuerabzug für eine noch nicht bezahlte Rechnung im Jahr 2024 sichern, muss er sicherstellen, dass ihm die Rechnung spätestens bis zum Jahresende vorliegt.
Umsatzsteuer gehört in die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024
Hat ein Selbstständiger im Jahr 2024 für seinen Betrieb Lieferungen oder Dienstleistungen bezogen, die bis zum 31.12.2024 noch nicht bezahlt wurden, muss die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024 als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Bezahlung der Rechnung ist nämlich keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
Zahlung ist Betriebsausgabe im Jahr 2025
Bezahlt der Selbstständige die Rechnung im Jahr 2025, wird die Zahlung als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) 2025 berücksichtigt. Der Betriebsausgabenabzug erfolgt also in einem anderen Jahr als der Vorsteuerabzug.
Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt:
Rechnung muss Ende 2024 vorgelegen haben
Für den Vorsteuerabzug in der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 muss nicht nur die Lieferung 2024 erfolgt sein, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass die Rechnung spätestens am 31.12.2024 vorgelegen hat.
Dies ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Rechnungsdatum, da Rechnungen mit dem Datum 31.12. manchmal erst Tage oder Wochen später verschickt werden.
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(AW)
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