Mecklenburg-Vorpommern: Ratenzahlung bei Corona-Rückforderungen
Eine Rückzahlung der Corona-Hilfen innerhalb von sechs Monaten würde bei einigen Unternehmen zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen.

Mecklenburg-Vorpommern: Ratenzahlung bei Corona-Rückforderungen

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Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Corona-Hilfen entwickelt.

Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder

  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das Landesamt für Finanzen (LAF) wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Die Stundungsunterlagen können beim Landesamt für Finanzen per E-Mail (poststelle@laf.mv-regierung.de), über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch angefordert werden.

Hintergrund

Die COVID-19-Pandemie hat viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen im Land haben sog. Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sieht die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor.

Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).

(FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 1.6.2024)

(MB)

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