Abfärbetheorie
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Damit unterliegen auch die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer. Nur bei einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit wird hiervon abgewichen. Diese liegt vor, wenn der gewerbliche Anteil der Tätigkeit unter 1,25 % liegt.
Wenn eine Personengesellschaft überwiegend freiberuflich tätig ist, weil sie den Grenzwert des gewerblichen Anteils von 1,25 % nicht erreicht, sollte der freiberufliche Tätigkeitsteil der Personengesellschaft ausgegliedert werden. So wird die Qualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte verhindert.
Gestze und Urteile:
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
H 15.6 EStH
BFH 11.8.1999, XI R 12/98
BFH 10.10.2012, VIII R 42/10

Ich bin im Homeoffice
Die meisten Selbstständigen arbeiten viel oder sogar ausschließlich daheim in den eigenen vier Wänden – das verursacht Kosten. Und diese Kosten kannst du als Selbstständiger gegebenenfalls im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Das mindert deinen Gewinn und somit zahlst du weniger Steuern.