Verein

Der Verein ist eine Verbindung mehrerer Personen zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks, die auf Dauer angelegt ist. Zur Beurteilung der Steuerfolgen muss grundsätzlich zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen unterschieden werden, da jeweils unterschiedliche Steuerfolgen greifen.

Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen. Dagegen verfolgt der nicht gemeinnützige Verein wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel Gewinne zu erwirtschaften. Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen wie auch andere Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich einer unbeschränkten Besteuerung. Ein Verein wird als »gemeinnützig« eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Eine Mustersatz für gemeinnützige Vereine enthält die Abgabenordnung, Anlage 1 zu § 60 AO.

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10.9.2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,– € nicht übersteigen.

Kann die »Gemeinnützigkeit« bejaht werden, fördert der Staat diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen. Einnahmen kann der Verein aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie dem Zweckbetrieb erzielen.

Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die – z.B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. (BMF-Schreiben vom 22.04.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010)

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 51–68 AO

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