Autounfall: Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
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Autounfall: Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

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Einen großen Erfolg erzielte ein Unternehmensberater, der nach einem unverschuldeten Autounfall vor dem Amtsgericht gegen die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers geklagt hatte. Unstrittig war die »Schuldfrage«, gestritten wurde jedoch über die Nutzungsausfallentschädigung, bei der sich die Versicherung knickerig zeigte.

Strittig war, ob und für wie lange dem Selbstständigen für die Zeit der Reparatur seines Autos die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung zustand. Der Betroffene konnte nachweisen, dass er 63 Tage lang auf sein Fahrzeug verzichten musste, weil die beauftragte Werkstatt Kapazitätsprobleme hatte und zudem Ersatzteile erst spät geliefert werden konnten. Dennoch wollte die Versicherung ihm nur für eine »angemessene« Zeit, die diese auf 38 Tage bezifferte, eine Ausfallentschädigung zahlen.

Das sah das Gericht anders. Es befand: »Die Werkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.« Verzögerungen beim Reparaturablauf trage allein der Schädiger. Diese seien bei der Auftragsvergabe an die Werkstatt auch nicht absehbar gewesen. Daher habe der Kläger auch die Schadensminderungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Ergo müsse die Versicherung für 63 Tage zahlen.

Strittig war auch die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung. Die Versicherung hatte verlangt, dass der Unternehmensberater seinen »entgangenen Gewinn« offenlegen müsse. Nur dieser könne ersetzt werden.

Auch hier war das Gericht anderer Meinung. Es sah es als eindeutig an, dass der Unfallwagen »gemischt« – also privat und beruflich – genutzt worden sei. Der Kläger sei damit zu seiner Arbeitsstelle und zu Kunden gefahren und habe darüber hinaus das Fahrzeug auch privat genutzt. Daher habe das Fahrzeug nicht »der Gewinnerzielung unmittelbar gedient«. Andernfalls hätte der Kläger – so geht es aus dem Urteil hervor – tatsächlich den entgangenen Gewinn nachweisen müssen (was nicht ganz einfach sein dürfte).

Im Hinblick auf die Berechnung der Entschädigung erzielte der Kläger vor Gericht noch einen weiteren »Punktsieg«. Das Gericht befand, dass als Tagessatz nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (so im Internet auffindbar) ein Betrag von 119 Euro anzusetzen sei. Diese Tabelle sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Versicherung hatte dagegen auf Basis der Influx-Nutzungsausfalltabelle nur einen Tagessatz von 91 Euro anerkennen wollen. Untern Strich bezifferte das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung auf (63 × 119 Euro =) 7.497 Euro. Die Versicherung hatte nur 3.458 Euro zahlen wollen (AG Altenkirchen vom 3.3.2022, 71 C 340/21).

Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt (»Wegeunfall«) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Zahlungen von der Versicherung müssen Sie also abziehen. Die Kosten werden aber nicht anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird!

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(AI)

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