Kassenmängel: Hinzuschätzung von Gewinn erlaubt?
Betriebsprüfung: Bei Kassenmängeln dürfen Betriebsprüfer Gewinne schätzen. Dieses Urteil müssen Unternehmer kennen.

Kassenmängel: Hinzuschätzung von Gewinn erlaubt?

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Bei einem Imbiss wurden anlässlich einer Außenprüfung von einem Betriebsprüfer die Aufzeichnungen über die Höhe der Bareinnahmen unter die Lupe genommen. Es stellte sich heraus, dass die Kassenführung grobe Defizite aufwies. Der Prüfer schätzte daraufhin Umsatz und Gewinn. Zu Recht?

Der Prüfer war auf folgende Mängel im Prüfzeitraum 2013 bis 2015 gestoßen:

  • Für mehr als 1.000 Tage fehlten Einzelaufzeichnungen zu den Einnahmen.

  • Die Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse wiesen erhebliche formale Mängel auf, da Angaben zu Stornierungen fehlten.

  • Ein Kassenbuch wurde zwar freiwillig geführt, allerdings nicht auf täglicher, sondern nur auf wöchentlicher Basis.

  • Die Rohgewinnaufschläge standen in einem erheblichen Missverhältnis zu den Erfahrungswerten aus diesem Gastronomiebereich.

Aufgrund der festgestellten Mängel nahm der Prüfer eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Als Schätzmethode wählte er den externen Betriebsvergleich und kam dadurch zu einem Rohgewinnaufschlag von 238% auf den erklärten Wareneinsatz. Dieser Gewinnaufschlag lag deutlich über dem des Betriebsinhabers.

Infolge der Hinzuschätzung kam es zu Steuernachforderungen in beträchtlicher Höhe. Das wollte der Imbissbetreiber allerdings nicht akzeptieren und klagte daher gegen die Feststellungen des Betriebsprüfers.

Das Finanzgericht erteilte dem Kläger allerdings eine Abfuhr. Es erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebsvergleichs für zulässig und damit auch das Heranziehen der amtlichen Richtsatzsammlung (FG Hamburg, Urteil vom 7.2.2019, Az. 6 V 240/18). Denn der Imbissbetreiber hatte keine Argumente vorgetragen, die einen Ansatz der Richtwerte des Bundesfinanzministeriums im konkreten Fall als rechtswidrig erscheinen ließen. Ein solches Argument könnte zum Beispiel eine ungewöhnlich starke Konkurrenzsituation sein, die sich ungünstig auf die Preisgestaltung ausgewirkt hat.

Dass der Betriebsprüfer von einer individuellen Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung Abstand genommen hatte, beanstandete das Gericht nicht. Denn dies hätte im konkreten Fall zu einem beträchtlichen und letztlich unverhältnismäßigen Aufwand geführt.

(AI)

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