Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Abschnitt 3 – Berechnung der Steuer
§ 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag
(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:
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1.
bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52.000 Euro;
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2.
bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41.000 Euro;
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3.
bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30.700 Euro;
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4.
bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20.500 Euro;
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5.
bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10.300 Euro.
2Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.
(3) 2In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. 3Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
Zu § 17: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790), 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).