Amtshilfe

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Grundlage hierfür sind unter anderem die Doppelbesteuerungsabkommen, innerstaatlich anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie das EG-Amtshilfe-Gesetze. Mit der Rechts- und Amtshilfe können bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen steuererhebliche Tatbestände erforscht werden.

Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten, wenn:

  • die Gegenseitigkeit verbürgt ist,

  • die Gewährleistung dafür besteht, dass der ersuchende Staat die übermittelten Auskünfte nur für Zwecke der Besteuerung nutzt und nur solchen Behörden zugänglich macht, die mit dem Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren befasst sind,

  • der ersuchende Staat die Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung garantiert,

  • die Souveränität der Bundesrepublik und ihrer Gebietskörperschaften gewahrt wird und dem inländischen Beteiligten keine persönlichen und beruflichen Nachteile entstehen, die nicht durch den Zweck der Amtshilfe gerechtfertigt sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 117 AO

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