§ 18 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Berechnung der Steuer

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ErbStG – Mitgliederbeiträge

1Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

Zu § 18: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).