Rentenbeitrag

Die Beiträge zur Rentenversicherung begründen den späteren Rentenanspruch. Beiträge kommen aus unterschiedlichen Quellen.

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer teilen sich ihre Pflichtbeiträge mit dem Arbeitgeber.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Bruttoarbeitsentgelts (in Privathaushalten 5 %) bis zu einem Verdienst von 450,- € monatlich allein. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz von derzeit (2021) 18,6 %, also 3,6 % bzw. in Privathaushalten 13,6 % seines Verdienstes.

Wird Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, tragen Versicherter und Leistungsträger (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) die Beiträge je zur Hälfte. Bei Zahlung von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die Leistungsträger (z. B. die Arbeitsagentur) die Beiträge allein.

Für Kindererziehungszeiten trägt der Bund die Rentenbeiträge.

Die Rentenbeiträge für die Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden entweder von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen.

Für selbstständige Künstler und Publizisten zahlt die Künstlersozialkasse die Beiträge, an denen sich jedoch die Künstler und Publizisten beteiligen müssen.

Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

Rentenhöchstbeitrag

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nur in begrenzter Höhe gezahlt werden. Der Höchstbeitrag liegt im Jahr 2021 bei 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100,- € in den alten und 6.700,- € in den neuen Bundesländern.

Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte beträgt somit monatlich

  • 1.320,60 € in den alten Bundesländern und

  • 1.246,20 € in den neuen Bundesländern.

Der besondere Ostwert hat allerdings nur für Pflichtbeiträge Bedeutung, weil freiwillige Höchstbeiträge auch in den neuen Ländern nach Westniveau zu zahlen sind, also monatlich 1.320,60 €.

Rentenmindestbeitrag

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Rentenversicherte beträgt seit 2013 450,- €. Multipliziert mit dem im Jahr 2021 gültigen Beitragssatz von 18,6 %, ergibt sich ein Mindestbeitrag von monatlich 83,70 €. Dieser Wert gilt auch für die neuen Länder.

Selbstständig Tätige, die versicherungspflichtig sind und ein sehr geringes Einkommen (monatlich nicht mehr als 450,- €) oder vorübergehend kein Einkommen beziehen, müssen ebenfalls diesen Mindestbeitrag zahlen.

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