§ 11 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wertermittlung
§ 11 ErbStG – Bewertungsstichtag
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.