Abschnitt A 19.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 19.4 DA-KG – Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

(1) 1Bei Kindern mit Behinderung ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen (vgl. aber Abs. 3). 2Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. 3Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. 4Führt eine Nachzahlung dazu, dass das Kind nicht länger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufzuheben (vgl. BFH vom 11.4.2013, III R 35/11, BStBl II S. 1037).

(2) 1Der notwendige Lebensbedarf des Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl. BFH vom 15.10.1999, VI R 40/98 und VI R 182/98, BStBl 2000 II S. 75 und 79). 2Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 9 984 Euro (2021: 9 744 Euro, 2020: 9 408 Euro, 2019: 9 168 Euro, 2018: 9 000 Euro) anzusetzen; zum behinderungsbedingten Mehrbedarf vgl. Abs. 4 und 5. 3Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen nach A 19.5 und sämtlichen Leistungen Dritter nach A 19.6 zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (BFH vom 19.8.2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl 2003 II S. 88 und 91). 4Einzelheiten insbesondere zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe BMF-Schreiben vom 22.11.2010, Abschnitt VI - BStBl I S. 1346. 5Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden kindeseigenen Mitteln erfolgt nach H 8.1 (1-4) [Ausländische Währung] LStH 2020.

(3) 1Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. S. 1 des Vordrucks KG 4c). 2Bei dieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind dies:

  • Pflegegeld bzw. -Zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 64a SGB XII,

  • Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß (z. B. § 15 BVG),

  • die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG,

  • Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. la EStG),

  • Leistungen nach dem ContStifG,

  • die Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX).

3Wird nach dieser Berechnung der allgemeine Lebensbedarf überschritten, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1 und S. 2 und 3 des Vordrucks KG 4c) vorzunehmen.

(4) 1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Als Einzelnachweis sind beispielsweise zu berücksichtigen:

  • sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Verpflegungsanteils (vgl. Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2),

  • Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (BFH vom 24.8.2004, VIII R 50/03, BStBl 2010 II S. 1052),

  • Landespflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz,

  • Blindengeld (BFH vom 31.8.2006, III R 71/05, BStBl 2010 II S. 1054),

  • Leistungen nach dem ContStifG,

  • Leistungen der Beihilfe zur Unterbringung,

  • Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX).

4Die Sätze 1 bis 3 sind bei allen Kindern mit Behinderung unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. 5Erhält das Kind Leistungen nach SGB XII und ggf. der Eingliederungshilfe nach SGB IX, sind Abs. 6 und 7 zu beachten.

(5) 1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Leistungen nach SGB XII und Eingliederungshilfe nach SGB IX) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse bzw. einer Krankenversicherung getragen werden. 3Bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 4Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen Kindern mit Behinderung auch Betreuungsleistungen, soweit sie nach Bescheinigung des Amtsarztes oder des behandelnden Arztes unbedingt erforderlich sind. 5Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 10 Euro; der sich daraus ergebende Betrag ist nur zu berücksichtigen, soweit er das nach Abs. 4 Satz 3 anzusetzende Pflegegeld übersteigt. 6Für die Bescheinigung des behandelnden Arztes steht der Vordruck KG 4k zur Verfügung. 7Für Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste Fahrten wird eine jährliche Pauschale von 900 Euro berücksichtigt, wenn ein GdB von mindestens 80 oder ein GdB von mindestens 70 und das Merkzeichen "G" vorliegt. 8Liegt das Merkzeichen "aG", "B1", "TB1" oder "H" vor, beträgt die jährliche Pauschale 4 500 Euro. 9Abweichend von § 33 Abs. 2a EStG sind Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste Fahrten auch ohne Vorliegen eines GdB anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind; ein Aufwand von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr kann als angemessen angesehen werden. 10Mehraufwendungen, die einem Kind mit Behinderung anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen und nachgewiesen werden, können ebenfalls i. H. v. bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung durch

  • das Merkzeichen B im Ausweis nach SGB IX,

  • den Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" im Feststellungsbescheid der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (vgl. BFH vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl II S. 765) oder

  • durch Bescheinigung des behandelnden Arztes (siehe Vordruck KG 4m)

nachgewiesen ist. 11Wurden für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf nur einmal berücksichtigt wird. 12Die kindeseigenen Mittel, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, sondern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 13Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern und des Kindes.

(6) 1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für die Betreuung erbracht werden, nicht aber Leistungen nach SGB II. 3Dabei ist es unerheblich, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 4Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung hegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz in der Einrichtung für Menschen mit Behinderung (z. B. im Rahmen des betreuten Wohnens) aber durchgehend während dieser Zeit zur Verfügung steht. 5Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Grundsicherung nach SGB XII und ggf. durch die Eingliederungshilfe nach SGB IX übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. 6Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung ist nicht neben den Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 7Liegt eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vor, kann evtl. gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. 8Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).

Beispiel

Die 27-jährige Tochter (GdB 100 seit Geburt, Merkzeichen "H") eines Berechtigten ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche (vollstationär) in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht; dort erhält sie täglich drei Mahlzeiten. An zwei Wochenenden im Monat und während des Urlaubs hält sie sich im Haushalt des Berechtigten auf. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung von jährlich 40 000 Euro tragen der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX (Betreuung) sowie der Sozialleistungsträger (Grundsicherung nach SGB XII) i. H. v. insgesamt 34 300 Euro und die Pflegeversicherung i. H. v. 5 700 Euro. Die Tochter bezieht eine private Rente von monatlich 860 Euro (ohne Abzüge). Diese rechnet der Sozialleistungsträger auf den notwendigen Lebensunterhalt an. Die Tochter erhält neben ihrer Rente ergänzend vom Sozialleistungsträger den Betrag, der für den notwendigen Lebensbedarf erforderlich ist und nicht aus der Rente gedeckt werden kann, hier 150 Euro monatlich.

Lösung:

vereinfachte Berechnung für 2022

Brutto-Renteneinnahmen (860 Euro x 12) 10 320 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
Summe 10 038 Euro

Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 984 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.

ausführliche Berechnung für 2022

notwendiger Lebensbedarf

allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags behinderungsbedingter Mehrbedarf *) 9 984 Euro
Kosten der vollstationären Unterbringung (SGB XII, SGB IX, Pflegeversicherung) + 40 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV; 270 Euro x 12) - 3 240 Euro
Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a Satz 4 EStG) + 4 500 Euro
Summe 51 244 Euro

kindeseigene Mittel

Brutto-Renteneinnahmen (860 Euro x 12)   10 320 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)   - 102 Euro
Kostenpauschale   - 180 Euro
Eingliederungshilfe und Grundsicherung 34 300 Euro  
abzüglich angerechnete Rente 860 Euro x 12 10 320 Euro  
zuzüglich Ergänzungsbetrag nach SGB XII 150 Euro x 12 1 800 Euro  
Zwischensumme 25 780 Euro + 25 780 Euro
Pflegegeld   + 5 700 Euro
Summe   41 518 Euro

Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

(7) 1Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (beispielsweise Werkstatt für behinderte Menschen, anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder Tagesförderstätte) betreut wird. 2Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX für die Betreuung, ggf. abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung, sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 3Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 4Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (vgl. Abs. 5).

Beispiel

Im Haushalt eines Berechtigten lebt dessen 39-jähriger Sohn, der seit einem Unfall im Alter von 21 Jahren eine Behinderung hat (GdB 70, Merkzeichen "B") Er arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 Euro. Die Kosten für die Beschäftigung in der Werkstatt von monatlich 1 250 Euro und die Fahrtkosten von 100 Euro monatlich für den arbeitstäglichen Transport zur Werkstatt trägt der Sozialleistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Der Sohn bezieht daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 600 Euro, wovon nach Abzug eines Eigenanteils zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 72 Euro noch 528 Euro ausgezahlt werden. Außerdem erhält er eine private Rente von monatlich 220 Euro. Der Berechtigte hat Mehraufwendungen von 767 Euro nachgewiesen, die anlässlich einer Urlaubsreise des Sohnes für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstanden sind. Der Sohn nimmt am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Werkstatt teil. Hierfür zahlt er einen monatlichen Kostenbeitrag von 60 Euro.

Lösung:

vereinfachte Berechnung für 2022

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (250 Euro x 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) - 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (600 Euro x 12 und 220 Euro x 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
Sozialversicherungsbeiträge (72 Euro x 12) - 864
Summe 10 694 Euro

Da die kindeseigenen Mittel nach der vereinfachten Berechnung den allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags von 9 984 Euro übersteigen, muss eine ausführliche Berechnung durchgeführt werden.

ausführliche Berechnung für 2022

notwendiger Lebensbedarf

allgemeiner Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags behinderungsbedingter Mehrbedarf 9 984 Euro
Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (§ 33b Abs. 3 EStG) Kosten der Beschäftigung in der Werkstatt + 1 780 Euro
(nach SGB IX; 1 250 Euro x 12) + 15 000 Euro
Verpflegungsanteil (SvEV für Mittag; 107 Euro x 12) - 1 284 Euro
Fahrtkosten zur Werkstatt (nach SGB IX; 100 Euro x 12) + 1 200 Euro
Aufwendungen für Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise + 767 Euro
Summe 27 447 Euro

kindeseigene Mittel

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, § 19 EStG (250 Euro x 12) 3 000 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) - 1 000 Euro
Brutto-Renteneinnahmen (600 Euro x 12 und 220 Euro x 12) + 9 840 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) - 102 Euro
Kostenpauschale - 180 Euro
Eingliederungshilfe für Werkstatt
(nach SGB IX; 1 250 Euro abzgl. Kostenbeitrag 60 Euro x 12)
+ 14 280 Euro
Eingliederungshilfe für Fahrten zur Werkstatt (nach SGB IX; 100 Euro x 12) + 1 200 Euro
Sozial Versicherungsbeiträge (72 Euro x 12) - 864 Euro
Summe 26 174 Euro

Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, da die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

*)

Kein Ansatz des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung nach § 33b Abs. 3 EStG (vgl. A 19.4 Abs. 6 Satz 6)