Beihilfe
Beihilfen sind gelegentliche oder einmalige Geld- oder Sachleistungen des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer zur Minderung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen zahlt. Beim Arbeitnehmer sind Beihilfen ab bestimmten Grenzwerten als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beihilfen werden aber auch aus öffentlichen Kassen gezahlt, um Zwecke, die im öffentlichen Interesse stehen, zu fördern. Hierzu zählen: Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und Kunst. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Beihilfen sind steuerfreie Einnahmen.
Beihilfen des Arbeitgebers:
Die Beihilfe des Arbeitgebers zu Krankheits- oder Unglücksfällen müssen dem Anlass entsprechend gerechtfertigt sein. Bis zu einem Betrag von 600,– € im Kalenderjahr sind Beihilfen bei Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber kann eine höhere Beihilfe zahlen, wenn eine besonderer Notfall gegeben ist. Zur Beurteilung des Notfalls müssen die finanzielle Lage und der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Drohende oder eingetretene Arbeitslosigkeit ist kein Notfall. Gewöhnlich werden Beihilfen bei der Geburt eines Kindes oder bei der Hochzeit des Arbeitnehmers gewährt, wobei in diesen Fällen keine Steuerfreiheit mehr greift.
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln:
Da die Vergabe öffentlicher Mittel bereits einer Kontrolle unterliegt, sind die gewährten Beihilfen unabhängig von ihrer Höhe beim Empfänger steuerfreie Einnahmen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 11 EStG
R 3.11 LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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