Grundrente
Die Grundrente wird seit dem 1.1.2021 in Form von Zuschlägen zur Rente gezahlt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Rentenart.
Den vollen Rentenzuschlag bekommen Versicherte, die mindestens 35 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen können. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Außerdem gibt es einen Übergangsbereich für Versicherte, die 33 bis 35 Jahre mit solchen Zeiten zurückgelegt haben.
Die eigene Rente wird in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen Zuschlag bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdiensts) erhöht. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.
Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt.
Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 € für Alleinstehende (15.000 € im Jahr) und 1.950 € für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 € im Jahr). Übersteigt das Einkommen diesen Freibetrag, wird die Grundrente um 60 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert.
Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden den Betrag von 1.600 € (19.200 € im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 € (27.600 € im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung: Antragstellung, Leistungsvoraussetzungen und Begutachtungsverfahren
Das Thema »Pflege« betrifft immer mehr Menschen. Derzeit erhalten knapp 5 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung. Werden Leistungen der Pflegeversicherung erstmals beantragt, wird die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt. Das Begutachtungsverfahren steht direkt nach dem Antrag bei der Pflegekasse an.