Grundsicherung

Die bedarfsorientierte "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" wurde zum 1.1.2003 eingeführt. Sie ist weder mit der seit dem 1.1.2021 gezahlten "Grundrente" noch mit der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) zu verwechseln.

Durch den Verzicht des Gesetzgebers auf den sogenannten Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bis zu einer Höchstgrenze von 100.000 € an Einkünften im Jahr soll einer der Hauptgründe für verschämte Altersarmut beseitigt werden. Die Grundsicherung bleibt weiterhin abhängig von der Bedürftigkeit. Es wird aber nur noch das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Partners berücksichtigt. Das Einkommen der Kinder spielt bis zu 100.000 € im Jahr keine Rolle mehr.

Einen Antrag auf Grundsicherung kann jeder stellen, der die jeweils geltende Regelaltersgrenze der Rentenversicherung erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Für Personen mit Geburtsjahrgang bis 1946 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren, für die Geburtsjahrgänge ab 1947 verschiebt sich die Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung ist keine Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung.

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