Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 19 – Volljährige Kinder mit Behinderung
Abschnitt A 19.5 DA-KG – Verfügbares Nettoeinkommen
1Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus
steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (A 19.5.1, A 19.5.3),
steuerfreien Einnahmen (A 19.5.2, A 19.5.3),
Kapitalerträgen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG und
Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
zu bilden. 2Davon sind abzuziehen:
unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung und andere Sozialversicherungsbeiträge sowie Zuzahlungen nach § 61 SGB V),
tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, -abzugsbeträge).
3Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7.4.2011, III R 72/07, BStBl II S. 974 und BFH vom 9.2.2012, III R 73/09, BStBl II S. 463) sowie Schmerzensgeld (BFH vom 13.4.2016, III R 28/15, BStBl II S. 648). 4Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen (vgl. BFH vom 28.3.2012, VI R 31/11, BStBl II S. 769). 5Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck KG 4c zur Verfügung.
Beispiel
Ein 20-jähriges Kind mit Behinderung erzielt während des gesamten Kalenderjahres aus einer Berufstätigkeit als Beiköchin Einnahmen i. H. v. monatlich 1 000 Euro. Davon werden 6 Euro Lohnsteuer und 205 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Dazu kommen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i. H. v. 600 Euro im Kalenderjahr. Werbungskosten macht das Kind nicht geltend. Es hat außerdem eine Einkommensteuererstattung i. H. v. 500 Euro für das vergangene Kalenderjahr erhalten.
Lösung:
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG | 12 000 Euro |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) | - 1 000 Euro |
Einkünfte | 11 000 Euro |
Bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich um nach § 3b EStG steuerfreie Einnahmen.
Steuerfreie Einnahmen | 600 Euro |
abzüglich Kostenpauschale | - 180 Euro |
Summe | 420 Euro |
Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens:
Einkünfte aus § 19 EStG | 11 000 Euro |
zuzüglich steuerfreie Einnahmen | + 420 Euro |
zuzüglich Einkommensteuererstattung | + 500 Euro |
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | - 2 460 Euro |
abzüglich gezahlte Steuern | - 72 Euro |
verfügbares Nettoeinkommen | 9 388 Euro |