Mahlzeiten

Gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse für die Mahlzeiten des Arbeitnehmers, so sind diese Zuschüsse nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, sondern mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Den amtlich festgelegten Sachbezugswert muss der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. Folgende Sachbezugswerte gelten (in Euro):

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Gesamt

Sachbezugswerte 2023

im Monat

60,– €

114,– €

114,– €

288,– €

pro Tag

2,– €

3,80 €

3,80 €

9,60 €

Sachbezugswerte 2022

im Monat

56,– €

107,– €

107,– €

270,– €

pro Tag

1,87 €

3,57 €

3,57 €

9,– €

Sachbezugswerte 2021

im Monat

55,– €

104,– €

104,– €

263,– €

pro Tag

1,83 €

3,47 €

3,47 €

8,77 €

Sachbezugswerte 2020

im Monat

54,– €

102,– €

102,– €

258,– €

pro Tag

1,80 €

3,40 €

3,40 €

8,60 €

Sachbezugswerte 2019

im Monat

53,– €

99,– €

99,– €

251,– €

pro Tag

1,77 €

3,30 €

3,30 €

51,– €

Sachbezugswerte 2018

im Monat

52,– €

97,– €

97,– €

246,– €

im Monat

1,73 €

3,23 €

3,23 €

8,20 €

Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Eine Mahlzeitgestellung bei Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt. Hiervon ist auszugehen, wenn

  • der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Mahlzeit ersetzt und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Ohne Bedeutung ist, wie die Rechnung beglichen wird.

Übersteigt die Mahlzeit den Betrag von 60,– € nicht, liegt eine übliche Beköstigung vor. In diesem Fall kann die Mahlzeit mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert bewertet werden.

Essenmarken

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes:

Es ist nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,

  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird,

  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,80 € (2023) übersteigt und

  • die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Die Essenmarke darf nicht für Tage ausgegeben werden, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht anwesend ist, muss der Arbeitgeber die Abwesenheit (infolge einer Dienstreise, Urlaub, Erkrankung) feststellen und die Essenmarken zurückfordern. Er kann aber auch in den Folgemonaten die Ausgabe der neuen Essenmarken um die Abwesenheitstage vermindern. Eine Rückforderung ist nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer lediglich an drei Arbeitstagen Dienstreisen durchgeführt oder im Monat nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten hat.

Die Versteuerung der Sachbezugswerte kann auch pauschal mit 25 % erfolgen, dadurch fallen für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine Sozialbeiträge an.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 8 Abs. 2 EStG

R 8.1 Abs. 7 LStR

R 8.2 Abs. 8 LStR

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #