Unfallversicherung

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung, die ausschließlich gegen Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur regelmäßigen Arbeitsstätte), sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 10 Abs. 4 und 4a EStG und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 und 4a EStG).

Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.6.1990, VI R 2/87). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Es bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags geschätzt werden.

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge zu Versicherungen gegen berufliche Unfälle und Beiträge zu Versicherungen gegen alle Unfälle auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken. Beiträge zu Unfallversicherungen sind als Reisenebenkosten steuerfrei, soweit sie Unfälle bei einer Auswärtstätigkeit abdecken (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).

Handelt es sich bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen seiner Arbeitnehmer um Versicherungen für fremde Rechnung, bei denen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, so stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.1999, VI R 60/96, Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.1999, VI R 66/97).

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung oder Weiterleitung der Leistung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008, VI R 9/05).

Bei einem im beruflichen Bereich eingetretenen Unfall gehören die Zahlungen des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist oder der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht erfüllt. Dieser gesetzliche Anspruch auf Schadensersatz bei unfallbedingten Personenschäden wird durch Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt. Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB, Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alternative BGB), Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB sowie Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB sind ebenfalls nicht steuerbar.

Versicherungsleistungen, die einen Verdienstausfall abdecken, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 22.6.1990, VI R 2/87

BFH 16.4.1999, VI R 60/96

BFH 16.4.1999, VI R 66/97

BFH 11.12.2008, VI R 9/05

BFH 21.8.2009, IV C 5 -S 2332/09/10004

§ 3 Nr. 1a EStG

§ 3 Nr. 13 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

H 3.1 EStR

H 10.4 EStR

H 10.5 EStR

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