Pflegeversicherung

Hat ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31.12.1957 geboren wurde, eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung abgeschlossen, so kann er diese Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 184 € als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Eine besondere Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung besteht nicht. Diese Beiträge wurden bereits bei der Berechnung des allgemeinen Versorgungshöchstbetrags berücksichtigt.

Leistungen aus einer Pflegeversicherung gehören zu den steuerfreien Einnahmen.

Zu beachten ist, dass beim Bezug von Pflegegeld der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag verloren gehen kann. Denn nur, wenn das Pflegegeld ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet wird, besteht ein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Es sollte daher nachgewiesen werden, wofür das Pflegegeld verwendet worden ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 EStG

§ 3 EStG

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