Krankenversicherung
Rechtslage seit 01.01.2010:
Alle Aufwendungen zu einer Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden als Sonderausgaben anerkannt. Hierzu zählen die Aufwendungen für den Versicherten sowie seinen Ehegatten und für seine Kinder. Diese Regelung gilt für gesetzlich Versicherte und für privat Versicherte. Bei privat Versicherten muss der Versicherungsschutz dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Kosten für eine darüber hinausgehende Versorgung (z.B. für Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) muss vom gezahlten Beitrag abgezogen werden.
Rechtslage bis 31.12.2009:
Beiträge zur Krankenversicherung werden steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig alleine zahlen, können maximal 2.400,– € der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen. Erstattet der Arbeitgeber die Krankenversicherungskosten bzw. übernimmt er den Arbeitgeberanteil, kann ein Höchstbetrag von 1.500,– € als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Darüber hinaus werden Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn berufsbedingt eine besondere Erkrankungsgefahr abgesichert wird.
Hinweis
Der beschränkte Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 01.01.2010 eine Neuregelung schaffen. Die alte Vorschrift kann bis dahin angewendet werden. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 13.12.2008, Aktenzeichen: BvL 1/06)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 14 EStG
§ 10 EStG
Was pflegende Angehörige wissen sollten
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