Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste
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Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und separat vergütet werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit bemisst sich dabei nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
Diese aktuell veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht im Gegensatz zu einem früheren BFH-Urteil aus dem Jahr 2002 und könnte weitreichende Folgen für die Besteuerung von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste haben.
Im konkreten Fall betrieb die Klägerin, eine Förderschule mit angeschlossenem Internat, Bereitschaftsdienste, bei denen das Personal auch nachts für die Betreuung zuständig war.
Die regelmäßige Arbeitszeit betrug durchschnittlich 39 Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung. Die monatlichen Dienstbezüge setzten sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, einschließlich eines Zeitzuschlags für die Nachtstunden.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die gezahlten Zuschläge die steuerfreien Höchstgrenzen überschritten und daher nicht steuerfrei hätten ausgezahlt werden dürfen.
Der Bundesfinanzhof wies jedoch die Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass die Zuschläge steuerfrei bleiben, da sie ausschließlich für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wurden und keine allgemeine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellten. Der Steuerfreiheit der Zuschläge steht nicht entgegen, betont der BFH, dass die Mitarbeiter der Klägerin während ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG hatten, sondern diese Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt »gesondert« vergütet wurde (BFH-Urteil vom 11.4.2024, Az. VI R 1/22).
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(MB)