Arbeitszeugnis-Streit: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
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Wenn sich ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin nicht nur beruflich, sondern auch privat trennen – und diese Trennung nicht freundschaftlich erfolgt – kann es beim Streit ums Arbeitszeugnis hässlich werden. Welche Konsequenzen das hat und welche Möglichkeiten Arbeitnehmern offen stehen, erklärt dieser Beitrag.
Inhalt
Aktuelles Urteil zum Arbeitszeugnis
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, von dem unter anderem der Spiegel berichtet, hatte ein Zahnarzt seine Ehefrau als Praxismanagerin angestellt.
Die Ehe ging in die Brüche, und man trennte sich nicht nur privat, sondern auch beruflich: Der Zahnarzt kündigte seiner Frau. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtete er sich, seiner Frau ein »wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis« auszustellen. Es sollte die Leistungsbewertung »stets zu unserer vollen Zufriedenheit« und die Verhaltensbewertung »stets einwandfrei« enthalten und mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel enden.
Dieses Zeugnis wurde jedoch nie erstellt.
Die Frau beantragte daher die Zwangsvollstreckung ihres Anspruchs. Das erstentscheidende Arbeitsgericht verpflichtete den Zahnarzt, das Arbeitszeugnis wie vereinbart auszustellen. Andernfalls müsse er ein Zwangsgeld von 5.000 Euro zahlen oder eine Zwangshaft von bis zu sechs Monaten antreten.
Der Zahnarzt legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein und argumentierte, die Formulierung im Vergleich sei zu unbestimmt, um eine Zwangsvollstreckung zu rechtfertigen.
Das sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anders und wies die Beschwerde ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Danach sei eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dessen Inhalt einer bestimmten »Notenstufe« entsprechen soll (BAG, Beschluss vom 14.2.2017, Az. 9 AZB 49/16). Hier sei die Formulierung im arbeitsgerichtlichen Vergleich aber klar genug formuliert, denn ob die konkret benannte Leistungsbewertung (»stets zu unserer vollen Zufriedenheit«) und die vereinbarte Verhaltensbeurteilung (»stets einwandfrei«) im Zeugnis enthalten sei und dieses eine »Dankes-, Gruß- und Wunschformel« enthalten, könne eine Gericht jederzeit feststellen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied daher, dass der Zahnarzt das versprochene Arbeitszeugnis ausstellen muss: Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis einigen, müsse dieses auch erstellt werden. Andernfalls könne der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, notfalls mit Zwangsgeld oder Zwangshaft (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Ta 1/25).
Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen: Was tun?
Arbeitnehmer haben das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses Zeugnis muss sowohl die Leistungen als auch das Verhalten des Arbeitnehmers beschreiben und bewerten.
Wenn ein Arbeitgeber sich weigert, ein vereinbartes Arbeitszeugnis auszustellen, kann der vor das Arbeitsgericht ziehen, um seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dann wird in aller Regel ein Vergleich geschlossen, in dem der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet wird. Dieser Vergleich ist – juristisch ausgedrückt – ein »vollstreckbarer Titel«. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (lassen) kann, um das Zeugnis zu erhalten.
Ein wesentlicher Punkt bei der Zwangsvollstreckung ist die juristische Frage nach der »Bestimmtheit« des Vergleichs: Der Vergleich muss klar und eindeutig formuliert sein, damit keine Zweifel darüber bestehen, was der Arbeitgeber tun muss. Unbestimmte Formulierungen, wie die Verpflichtung zur Ausstellung eines »wohlwollenden« Zeugnisses, sind oft nicht vollstreckbar. Der Inhalt des Zeugnisses muss konkret beschrieben sein, um eine Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.
Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht ausstellt, kann das Arbeitsgericht Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen. Damit soll der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung bewegt werden. Im Fall des Zahnarztes oben wurde ein Zwangsgeld von 5,000 Euro oder eine Zwangshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Arbeitszeugnis anfordern: Frist
Arbeitnehmer haben drei Jahre Zeit, um ein Arbeitszeugnis anzufordern.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. In einigen Fällen kann die Frist jedoch kürzer sein, zum Beispiel wenn tarifvertragliche Regelungen eine kürzere Frist vorsehen.
Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der »Verwirkung«, wenn der Arbeitnehmer sein Recht lange Zeit nicht geltend macht und der Arbeitgeber dadurch den Eindruck gewinnt, dass kein Zeugnis mehr verlangt wird.
Arbeitszeugnis ausstellen: Frist für den Arbeitgeber
Nachdem ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis angefordert hat, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, dieses innerhalb einer angemessenen Frist ausstellen. Üblicherweise beträgt diese Frist zwei bis vier Wochen. Für ein einfaches Arbeitszeugnis kann die Frist etwas kürzer sein.
Arbeitszeugnis korrigieren lassen: So geht«s
Wer meint, dass das Zeugnis unzutreffende oder unvollständige Informationen enthält, kann vom (ehemaligen) Arbeitgeber eine Korrektur verlangen.
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Eine Einigung lässt sich oft schon erzielen, wenn man mit dem Arbeitgeber über die Punkte spricht, die man geändert haben möchte, und erklärt, welche Änderungen man sich wünscht und warum.
Wenn das Gespräch nicht erfolgreich ist, sollte man einen schriftlichen Antrag auf Korrektur stellen, in dem man genau angibt, welche Passagen geändert werden sollen und wie die Korrektur aussehen soll.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist für die Beantragung einer Zeugniskorrektur. Allerdings sollte man zeitnah handeln, idealerweise innerhalb von zehn Monaten nach Erhalt des Zeugnisses. Lässt man sich zu lange Zeit, muss der Ex-Arbeitgeber nicht mehr mit Korrekturwünschen rechnen und der Anspruch ist verwirkt.
Als letzter Schritt bleiben dem Arbeitnehmer noch rechtliche Schritte – also der Gang vor das Arbeitsgericht. Dort kann man eine »Zeugnisberichtigungsklage« einreichen. Das Gericht prüft dann, ob der Anspruch auf Korrektur gerechtfertigt ist.
Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht braucht man keinen Anwalt, man darf sich selbst vertreten. Wir raten aber dazu, einen Anwalt (am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht) hinzuzuziehen: Seine Kenntnisse und Erfahrung in vergleichbaren Fällen können helfen, die eigene Position klar und überzeugend darzustellen.
Außerdem kann so ein Rechtsstreit emotional belastend sein. Ein Anwalt leistet nicht nur rechtlichen Beistand, sondern kann auch eine wichtige emotionale Unterstützung bieten. Man kann sich darauf verlassen, dass der Anwalt sich um die juristischen Details und das Gerichtsverfahren kümmert, während man sich selbst auf die eigenen beruflichen und persönlichen Verpflichtungen konzentrieren kann.
Musterbrief: Korrigiertes Arbeitszeugnis anfordern
Das folgende Musterschreiben soll helfen, den Antrag auf Korrektur klar und präzise zu formulieren:
Betreff: Antrag auf Korrektur meines Arbeitszeugnisses vom 3.2.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchsicht meines Arbeitszeugnisses vom 3.2.2025 habe ich festgestellt, dass einige Passagen unzutreffend bzw. unvollständig sind. Ich bitte daher um folgende Korrekturen:
1. [Unzutreffende Passage] durch [korrekte Formulierung] ersetzen.
2. [Fehlende Information] hinzufügen.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]
(MB)